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  • Drei Studierende vor der Neuen Uni am Sanderring.

Sabbatical – eine Auszeit vom Job

15.09.2020

Das dürfen nur Beamte! Da muss man mindestens sieben Jahre für ansparen! Das können nur unbefristet Beschäftigte! Zum Sabbatical oder Sabbatjahr gibt es viele Mythen. Die Personalabteilung der Uni sagt, was stimmt und was nicht.

Viele Menschen nutzen ein Sabbatical für eine größere Reise. Man kann sich in deser Zeit aber genauso gut fortbilden oder einem anderen Hobby widmen.
Viele Menschen nutzen ein Sabbatical für eine größere Reise. Man kann sich in deser Zeit aber genauso gut fortbilden oder einem anderen Hobby widmen. (Bild: gopixa / iStockphoto.com)

Drei Jahre lang in Vollzeit arbeiten, dann ein Jahr frei und während dieser vier Jahre 75 Prozent eines vollen Gehalts: So sieht ein gängiges Modell eines Sabbaticals – auch Sabbatjahr genannt – aus. Andere Modelle ziehen sich über fünf, sechs oder sieben Jahre hinweg – immer jeweils mit einem unmittelbar anschließenden Zeitraum als sogenannte „Freistellungsphase“. Ihnen allen gemeinsam ist ein Aspekt: Sie sollen als ein weiterer Baustein der Vereinbarkeit von Leben und Beruf zur Flexibilisierung der Arbeitszeit und damit auch der Mitarbeiterzufriedenheit an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg (JMU) beitragen.

Um das Modell unter den Beschäftigten noch bekannter zu machen, hat die Personalabteilung der JMU jetzt umfangreiche Informationen dazu veröffentlicht. Dort stehen die genauen Details samt rechtlicher Grundlagen. Wer sich damit beschäftigen möchte, findet sie hier.

Eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung

Und wie sieht das jetzt aus: Dürfen tatsächlich nur Beamte ein Sabbatjahr beantragen? Selbstverständlich nicht: „Ein Sabbatical ist sowohl für Beamtinnen und Beamte als auch für TV-L-Beschäftigte möglich“, erklärt Thorsten Voll, stellvertretender Leiter der Personalabteilung. Für beide Gruppen gilt: Das Sabbatjahrmodell stellt eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung dar. Dabei müssen die Beschäftigten zuerst ein Arbeitszeitguthaben ansparen, um sich anschließend teilweise oder vollständig von der Arbeit freistellen zu lassen – natürlich nur in dem Umfang, in dem sie zuvor Guthaben aufgebaut haben.

Eine „teilweise Freistellung“? Auch solche Modelle sind möglich, erkärt Voll. Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer beantragt ein vierjähriges Sabbatical – ausgestaltet als eine 50-prozentige Teilzeitbeschäftigung. Die ersten zwei Jahre arbeitet er 75 Prozent der regulären Arbeitszeit, die folgenden zwei Jahre nur mit 25 Prozent. Während der gesamten vier Jahre bezieht er ein Teilzeitentgelt von 50 Prozent.

Egal, wie das Modell aussieht: Nach Ablauf des Sabbaticals wird in allen Fällen die Beschäftigung mit den geltenden Arbeitsvertragsbedingungen regulär weitergeführt – es sei denn, der Ruhestand schließt sich nahtlos daran an.

Zeit zum Reisen und für Hobbys

Tatsächlich ist der Wunsch, das Jahr vor dem Ruhestand nicht mehr ins Büro zu gehen, für viele Beschäftigte ein guter Grund, für die letzten Jahre ihrer Berufstätigkeit ein Sabbatical zu beantragen. Andere sind noch weit vom Ruhestand entfernt und nutzen die freie Zeit für eine lange Reise, einen Auslandsaufenthalt, eine Fortbildung oder um sich einen anderen, langgehegten Traum zu erfüllen. So haben laut einer Umfrage, die das Wirtschaftsmagazin Capital veröffentlicht hat, 62 Prozent der Befragten, die ein Sabbatical hinter sich hatten, in ihrer Auszeit die Welt erkundet. 48 Prozent nannten „die Pause vom stressigen Job“ als Grund. Und zehn Prozent haben die Zeit „für sich und ihre Hobbys“ genutzt.

Und wie sieht es aus mit der häufig zu hörenden Meinung, ein Sabbatjahr können nur beantragen, wer unbefristet beschäftigt ist? „Das stimmt im Großen und Ganzen“, sagt Voll. „Dieses Teilzeitmodell gilt grundsätzlich für Bedienstete in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis“. Allerdings gebe es Ausnahmen: „In begründeten Fällen ist es auch für Bedienstete in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis denkbar“. Definitv davon ausgeschlossen seien nur drei Gruppen: Arbeitnehmer in der Qualifizierungsphase nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz, Beamte auf Zeit sowie geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte, die durch die vereinbarte Teilzeit in die Geringfügigkeit wechseln würden.

Ein Rechtsanspruch besteht nicht

Ein Rechtsanspruch auf ein Sabbatical besteht übrigens nicht. Kommt es dadurch zu einer unverhältnismäßigen Mehrbelastung der Kolleginnen und Kollegen oder ist ein reibungsloser Dienstbetrieb während der Freistellungphase nicht garantiert, muss der Arbeitgeber dem Wunsch nach einem Sabbatical nicht nachkommen.

Wer den Wunsch verspürt, ein Sabbatjahr zu beantragen, sollte sich zuerst mit den unmittelbaren Vorgesetzten besprechen. Diese müssen entscheiden, ob dem Wunsch so oder möglicherweise in einer anderen Form entsprochen werden kann. Ebenso empfiehlt es sich, frühzeitig Kontakt mit den zuständigen Sachbearbeiterinnen und -bearbeitern in der Personalabteilung Kontakt aufzunehmen.

Spezielle Ansprechpartner für spezielle Fragen

Für TV-L Beschäftigte ist dann eine Vereinbarung in Form einer Arbeitsvertragsänderung zu veranlassen, Beamtinnen und Beamte benötigen eine förmliche Genehmigung durch den Dienstherren. Die entsprechenden Anträge sind auf den Seiten der Personalverwaltung zu finden. In diesen Anträgen muss auch der Zweck des Sabbatjahrs genannt werden. Dieser wird anschließend in der Sabbatjahrvereinbarung dokumentiert.

Antrag Beamte

Antrag Arbeitnehmer*innen

Bei Fragen zu den steuerrechtlichen Auswirkungen sowie zur Sozialversicherung beziehungsweise zur Versorgung ist übrigens nicht die Personalabteilung, sondern das Landesamt für Finanzen der richtige Ansprechpartner. Fragen zur Auswirkung auf Rentenanwartschaften beantwortet der Rentenversicherungsträger. Wer Informationen zu seiner Zusatzversorgung sucht, erhält diese direkt bei der VBL.

Ansonsten gilt: „Sollten sie Interesse an einem Sabbatical haben, stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung 4 – Servicezentrum Personal gerne als Ansprechpartner zur Verfügung“, so Thorsten Voll.

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