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Zwischen dem Verlierer (das Gesetz spricht genauer vom Empfangsberechtigten) und dem Finder entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis. Dieses verpflichtet den Finder dazu, den Fund dem Empfangsberechtigten anzuzeigen. Kennt er diesen nicht, hat er bei einem Wert von mehr als 10 Euro den Fund bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Er ist weiter verpflichtet, die Fundsache dem Empfangsberechtigten abzuliefern. Kennt er ihn nicht, kann er die Sache entweder der zuständigen Behörde abliefern oder sie verwahren. Der Empfangsberechtigte schuldet dem Finder Ersatz seiner Aufwendungen und den Finderlohn. Der Finderlohn beträgt von dem Wert der Sache bis zu 500 Euro 5 %, von dem Mehrwert 3 %, bei Tieren stets 3 %. Wurde die Sache in den Räumen einer Behörde, in den Beförderungsmitteln einer Behörde oder in öffentlichen Verkehrsmitteln gefunden, so erhält der Finder nur den halben Finderlohn und auch das nur, wenn die Sache mehr als 50 Euro wert ist.