Hochschulrat

Dem Hochschulrat gehören an:

- die gewählten Mitglieder des Senats

- acht Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Kultur und insbesondere aus Wirtschaft und beruflicher Praxis. Das sind für die Amtszeit vom 01.10.2011 bis 30.09.2015:
  

Michael Klett
Michael Klett
  • Dr. h.c. Michael Klett

    Aufsichtsratsvorsitzender der Ernst-Klett AG, Stuttgart
      

      
      
      
      
      
      
      
Heinz Gerhäuser
Claus Bolza-Schünemann
  • Dipl.-Ing. Claus Bolza-Schünemann

    Vorstandsvorsitzender der Koenig & Bauer AG, Würzburg
      

      
      
      
      
      
      
      
      
Otmar Issing
Otmar Issing
  • Prof. Dr. Otmar Issing

    früheres Mitglied im Direktorium (Chefvolkswirt) der Europäischen Zentralbank
      

      
      
      
      
      
      
      
      
Ernst Otto Göbel
Baldwin Knauf
  • Dipl.-Kfm. Baldwin Knauf

    Vorsitzender des Gesellschafterausschusses der Knauf Unternehmensgruppe, Iphofen
      

      
      
      
      
      
      
      
      
Klaus Mapara
Jürgen Otto
  • Dipl.-Kfm. Jürgen Otto

    Vorsitzender des Geschäftsführung der Brose Fahrzeugteile GmbH & Co. KG, Coburg
      

      
      
      
      
      
      
      
      
Klaus Mapara
Ursula Peters
  • Prof. Dr. Ursula Peters

    Inhaberin des Lehrstuhls für germanistische Mediävistik, Universität Köln

      
      
      
      
      
      
      
      
Klaus Mapara
Ekhard Salje
  • Prof. Dr. Ekhard Salje

    University of Cambridge - Department of Earth Sciences

      
      
      
      
      
      
      
      
Klaus Mapara
Sabine Werner
  • Prof. Dr. Sabine Werner

    Institut für Zellbiologie, ETH Zürich

Die Aufgaben des Hochschulrates sind im Artikel 26 des Bayerischen Hochschulgesetzes festgelegt.

Der Hochschulrat

  • beschließt die Grundordnung und deren Änderung durch Satzung, sowie über Anträge nach Art. 106 Abs. 2 Bay. Hochschulgesetz,
  • wählt den Präsidenten oder die Präsidentin und entscheidet über deren Abwahl,
  • wählt die weiteren Mitglieder der Hochschulleitung mit Ausnahme des Kanzlers oder der Kanzlerin und entscheidet über deren Abwahl,
  • beschließt nach Benennung geeigneter Personen durch die Hochschulleitung Vorschläge für die Bestellung des Kanzlers oder der Kanzlerin,
  • beschließt über den von der Erweiterten Hochschulleitung aufgestellten Entwicklungsplan der Hochschule,
  • beschließt auf Antrag der Erweiterten Hochschulleitung über Vorschläge zur Gliederung der Hochschule in Fakultäten,
  • beschließt über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,
  • nimmt zur Errichtung, Änderung oder Aufhebung von wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen sowie von Betriebseinheiten durch die Hochschulleitung Stellung,
  • nimmt zu den Voranschlägen zum Staatshaushalt oder zum Entwurf des Wirtschaftsplans Stellung,
  • nimmt den Rechenschaftsbericht des Präsidenten oder der Präsidentin entgegen und kann über ihn beraten,
  • stellt den Körperschaftshaushalt fest,
  • nimmt die sonstigen ihm durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragenen Aufgaben wahr.
  • wird vor dem Abschluss von Zielvereinbarungen mit dem Staat gehört und stellt für die Hochschule das Erreichen der in diesen Zielvereinbarungen festgelegten Ziele fest.