Dem Hochschulrat gehören an:
- die gewählten Mitglieder des Senats
- acht Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Kultur und insbesondere aus Wirtschaft und beruflicher Praxis. Das sind für die Amtszeit vom 01.10.2011 bis 30.09.2015:
Dr. h.c. Michael Klett
Aufsichtsratsvorsitzender der Ernst-Klett AG, Stuttgart
Dipl.-Ing. Claus Bolza-Schünemann
Vorstandsvorsitzender der Koenig & Bauer AG, Würzburg
Prof. Dr. Otmar Issing
früheres Mitglied im Direktorium (Chefvolkswirt) der Europäischen Zentralbank
Dipl.-Kfm. Baldwin Knauf
Vorsitzender des Gesellschafterausschusses der Knauf Unternehmensgruppe, Iphofen
Dipl.-Kfm. Jürgen Otto
Vorsitzender des Geschäftsführung der Brose Fahrzeugteile GmbH & Co. KG, Coburg
Prof. Dr. Ursula Peters
Inhaberin des Lehrstuhls für germanistische Mediävistik, Universität Köln
Prof. Dr. Ekhard Salje
University of Cambridge - Department of Earth Sciences
Prof. Dr. Sabine Werner
Institut für Zellbiologie, ETH Zürich
Die Aufgaben des Hochschulrates sind im Artikel 26 des Bayerischen Hochschulgesetzes festgelegt.
Der Hochschulrat
- beschließt die Grundordnung und deren Änderung durch Satzung, sowie über Anträge nach Art. 106 Abs. 2 Bay. Hochschulgesetz,
- wählt den Präsidenten oder die Präsidentin und entscheidet über deren Abwahl,
- wählt die weiteren Mitglieder der Hochschulleitung mit Ausnahme des Kanzlers oder der Kanzlerin und entscheidet über deren Abwahl,
- beschließt nach Benennung geeigneter Personen durch die Hochschulleitung Vorschläge für die Bestellung des Kanzlers oder der Kanzlerin,
- beschließt über den von der Erweiterten Hochschulleitung aufgestellten Entwicklungsplan der Hochschule,
- beschließt auf Antrag der Erweiterten Hochschulleitung über Vorschläge zur Gliederung der Hochschule in Fakultäten,
- beschließt über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,
- nimmt zur Errichtung, Änderung oder Aufhebung von wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen sowie von Betriebseinheiten durch die Hochschulleitung Stellung,
- nimmt zu den Voranschlägen zum Staatshaushalt oder zum Entwurf des Wirtschaftsplans Stellung,
- nimmt den Rechenschaftsbericht des Präsidenten oder der Präsidentin entgegen und kann über ihn beraten,
- stellt den Körperschaftshaushalt fest,
- nimmt die sonstigen ihm durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragenen Aufgaben wahr.
- wird vor dem Abschluss von Zielvereinbarungen mit dem Staat gehört und stellt für die Hochschule das Erreichen der in diesen Zielvereinbarungen festgelegten Ziele fest.