Intern
Studierendenvertretung

§ 47 und § 48 der Grundordnung

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§ 47 Wahl des Sprecher- und Sprecherinnenrats

(1) Der Fachschaftenrat wählt in getrennten Wahlgängen die auf ihn entfallenden Mitglieder des Sprecher- und Sprecherinnenrats für die Dauer der Amtsperiode des Fachschaftenrats. Die Wahl findet unmittelbar im Anschluss an die Wahl des oder der Vorsitzenden des Fachschaftenrats und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin statt.

(2) Die Wahl wird von dem oder der neu gewählten Vorsitzenden des Fachschaftenrats oder im Verhinderungsfall von dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin geleitet. Er oder sie bestellt einen Protokollführer oder eine Protokollführerin, der oder die über die Wahl eine Niederschrift führt.

(3) Der Studentische Konvent wählt in getrennten Wahlgängen die auf ihn entfallenden Mitglieder des Sprecher- und Sprecherinnenrats für die Dauer der Amtsperiode des Studentischen Konvents. Die Wahl findet unmittelbar im Anschluss an die Wahl des oder der Vorsitzenden des Studentischen Konvents statt.

(4) Die Wahl wird von dem oder der neu gewählten Vorsitzenden des Studentischen Konvents oder im Verhinderungsfall von dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin geleitet. Er oder sie bestellt einen Protokollführer oder eine Protokollführerin, der oder die über die Wahl eine Niederschrift führt.

(5) Jeder oder jede Wahlberechtigte kann in jedem Wahlgang jeweils nur einen Kandidaten oder eine Kandidatin vorschlagen.

(6) Auf Antrag von fünf Mitgliedern des Fachschaftenrats (Abs. 1) bzw. des Studentischen Konvents (Abs. 3) findet im jeweiligen Gremium eine Befragung zur Person statt. Nach deren Abschluss hat auf Verlangen von fünf Mitgliedern eine Personaldebatte stattzufinden. Personalbefragung und Debatte sind auf eine Stunde begrenzt. Sie können mit Mehrheit der Anwesenden um höchstens eine Stunde verlängert werden.

(7) § 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 3 Sätze 2 bis 5, Abs. 4 bis Abs. 8 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 10 gelten entsprechend.

§ 48 Wahl der vorsitzenden Person des Sprecher- und Sprecherinnenrats

(1) Der Studentische Konvent bestimmt die vorsitzende Person des Sprecher- und Sprecherinnenrats aus dem Kreis der gewählten Mitglieder (§ 47) und der dem Sprecher- und Sprecherinnenrat angehörenden Vertretung der Studierenden im Senat. Die Wahl findet unmittelbar im Anschluss an die Wahl der Mitglieder des Sprecher- und Sprecherinnenrats statt.

(2) Die Wahl wird von dem oder der Vorsitzenden des Studentischen Konvents oder im Verhinderungsfall von dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin geleitet. Er oder sie bestellt einen Protokollführer oder eine Protokollführerin, der oder die über die Wahl eine Niederschrift führt.

(3) § 45 Abs. 3 Sätze 1 und 3 bis 5, Abs. 4 bis 8 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 10 gelten entsprechend.

ergänzend aus § 45:

(1) (…) 2Ort und Zeit der Wahl setzt der Präsident oder die Präsidentin fest. 3Die Ladung der Mitglieder des Fachschaftenrats hat spätestens eine Woche vor der Wahl schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

(2) (…)

(3) 1Jedes Mitglied des Fachschaftenrats kann zur Wahl des oder der Vorsitzenden einen Kandidaten oder eine Kandidatin aus der Mitte des Fachschaftenrats vorschlagen. 2Es können auch Personen vorgeschlagen werden, die nicht anwesend sind, wenn sie ihr Einverständnis schriftlich erklärt haben. 3Wahlvorschläge können in der Sitzung bis zur Eröffnung der Wahl abgegeben werden. 4Vor Beginn der Wahl erhalten die Kandidaten und Kandidatinnen Gelegenheit zur Vorstellung. 5Eine Aussprache findet nicht statt.

(4) 1Die Wahl ist geheim und erfolgt durch Stimmzettel. 2Jedes Mitglied des Fachschaftenrats hat eine Stimme; § 37 Abs. 4 gilt entsprechend.

(5) 1Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Fachschaftenrats auf sich vereinigt. 2Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat oder keine Kandidatin die erforderliche Mehrheit, findet in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl unter den beiden Kandidaten oder Kandidatinnen statt, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erreicht haben. 3Haben mehrere Kandidaten oder Kandidatinnen die gleiche Stimmenzahl, entscheidet über die Teilnahme an der Stichwahl das Los. 4Gewählt ist im zweiten Wahlgang, wer die meisten Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 5Kandidieren nur zwei Bewerber oder Bewerberinnen, gelten die Sätze 1, 2 und 4 entsprechend. 6Kandidiert nur ein Bewerber oder eine Bewerberin, ist er oder sie gewählt, wenn die Zahl der abgegebenen gültigen Ja-Stimmen die Zahl der gültigen Nein-Stimmen übersteigt.

(6) 1Der Präsident oder die Präsidentin teilt dem oder der Gewählten unverzüglich das Wahlergebnis mit. 2Die Wahl ist angenommen, wenn der oder die Gewählte dies zur Niederschrift erklärt oder nicht spätestens am dritten Tag nach Zugang der Benachrichtigung eine schriftliche Ablehnung der Wahl aus wichtigem Grund beim Präsidenten oder der Präsidentin eingegangen ist.

(7) 1Nimmt ein Gewählter oder eine Gewählte die Wahl nicht an, oder kommt eine Wahl nicht zustande, findet, sofern die Wahl nicht sofort in der Sitzung wiederholt wird, spätestens drei Wochen nach dem Wahltag eine neue Wahl statt.

(8) 1Scheidet der oder die Vorsitzende des Fachschaftenrats vorzeitig aus dem Amt, ist innerhalb von drei Wochen für den Rest der Amtsperiode des Fachschaftenrats eine Nachwahl durchzuführen. 2Die Frist ist während der vorlesungsfreien Zeit und den Weihnachtsferien gehemmt. (...)

(9) (…)

(10) 1Der oder die Vorsitzende kann aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Fachschaftenrats abgewählt werden.