Förderumfang und Verlängerungsregelung


Förderleistungen:

Die zur Förderung aufgenommenen Graduierten nehmen an Exzellenzprogrammen teil, in denen sie fachlich und persönlichkeitsbildend gefördert werden.

Zusätzlich erhalten sie eine finanzielle Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhalts (monatlich 1.050,00 €).

Eigene Einkünfte der Geförderten werden gemäß § 3 Abs. 1 DVBayEFG auf die gewährten Geldleistungen angerechnet. Dabei wird ein Freibetrag in Höhe von 350 € belassen.
Um eine Anrechnung Ihrer Einkünfte auf das Stipendium zu vermeiden, dürfen Stipendiaten/Innen im maßgeblichen Bewilligungszeitraum ein monatliches "Durchschnittsbrutto" von ca. 520 € (gilt für Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit) nicht überschreiten.
Kommen weitere Einkünfte aus anderen Einkunftsarten hinzu (z.B. Kapitaleinkünfte oder Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit), kann sich der Betrag der  zulässigen Gesamteinkünfte minimal nach oben verschieben. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass dann eventuell weitere Pauschalbeträge abgezogen werden können.
Daneben gilt es aber vorrangig die Begrenzung einer Nebentätigkeit auf maximal 6 Stunden pro Woche zu beachten (Art. 8 Abs. 3 BayEFG). Diese Grenze gilt für alle Tätigkeiten, welche nicht der Vorbereitung auf die Promotion dienen.

Für erforderliche Reisen und sonstige Sachmittelbeschaffungen können Zuschüsse gewährt werden (aber: keine Druckkostenzuschüsse).

Ein Familienzuschlag in Höhe von 154,00 € wird auf Antrag gewährt, wenn die Geförderten zusammen mit dem anderen sorgeberechtigten Elternteil mindestens ein Kind zu versorgen haben. Der andere sorgeberechtigte Elternteil darf jedoch nicht erwerbstätig sein. Der Familienzuschlag wird auch dann gewährt, wenn der oder die Geförderte mindestens ein Kind alleinerziehend  zu versorgen hat.



Regelförderdauer:

Die Förderung erfolgt grundsätzlich für maximal zwei Jahre.
Die im "Erstantrag" geforderte Projektplanung soll zeitlich diese Regelförderdauer nicht überschreiten.

Fast-Track-Doktoranden (Beginn der Arbeit an der Dissertation direkt nach dem Bachelor-Abschluss) kann von Beginn an ein drei-jähriges Stipendium bewilligt werden. Nach 18 Monaten muss sich das Vorhaben einer Zwischenevaluation stellen. In deren Rahmen wird dann durch den Universität Bayern e.V. über die Weitergewährung des Stipendiums entschieden.



Verlängerung der Regelförderdauer:

Die Aufnahme in das ENB erfolgt auf Anregung/Vorschlag des Betreuers / der Betreuerin der Promotion. In begründeten Ausnahmefällen können von diesen formlose Anträge auf Weiterförderung über die Regelförderzeit hinaus gestellt werden. Dabei ist folgendes zu beachten:

Verlängerungsanträge können grundsätzlich jederzeit eingereicht werden.
Zur Sicherstellung einer zeitgerechten Bearbeitung und Weiterleitung an den Universität Bayern e.V. wird jedoch empfohlen, diese mindestens drei Monate vor Ablauf der Bewilligungszeit einzureichen.

Neben der Ausfertigung in Papierform (1-fach), müssen die kompletten Antragsunterlagen grundsätzlich auch als elektronische Dokumente bereitgestellt werden.


Bei der Erstellung eines Verlängerungsantrages ist darauf zu achten, dass eine konkrete Stellungnahme zu allen folgenden Punkten beigefügt wird:

  • aktueller Stand der Arbeit
  • Grund der Verzögerung des Abschlusses der Arbeit
  • Votum, ob und warum innerhalb des Verlängerungszeitraumes mit dem Abschluss der Arbeit gerechnet werden kann.

Voraussetzung für die Bewilligung des Stipendiums über die Regelförderdauer hinaus ist, dass die Bereitschaft der Universität zur Mitfinanzierung der Zusatzkosten in Höhe von 50 v.H. erklärt wird. Dies hat zur Folge, dass bereits im Rahmen der universitären Beurteilung von Förderungsanträgen für das 3. Jahr mit einer strengen Vorauswahl zu rechnen ist. Die schriftliche Erklärung (im Weiterförderungsantrag) der Übernahme der Zusatzkosten durch den Lehrstuhl kann hier die Entscheidung positiv beeinflussen.

Der Antrag ist mit einem Arbeitsbericht zu versehen, aus dem sich der sachliche und zeitliche Verlauf, die Ergebnisse der bisherigen Arbeit und ein Arbeits- und Zeitplan für den Abschluss des Vorhabens ergeben (§13 Abs. 3 S. 2 DVBayEFG).

In der Regel wird vom UniBay weiterhin erwartet, dass zu diesem Zeitpunkt bereits erste Veröffentlichungen vorliegen sollten. Im Weiterförderungsantrag sollte dieser Umstand dann unbedingt angesprochen werden.

 


Weiterführende Informationen (z.B. Gesetzliche Grundlagen) finden Sie auf den Seiten des  Opens external link in new windowElitenetzwerk-Bayern.


Auskünfte:
Zentralverwaltung der Universität, Referat 2.2, (Zi. 107)
Sanderring 2, 97070 Würzburg
(0931) 31-82770
E-Mail: stipendien@zv.uni-wuerzburg.de

Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag 8.00-12.00 Uhr, Mittwoch zusätzlich 14.00-16.00 Uhr.

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Aufnahmevoraussetzungen

! Außer Kraft gesetzt mit sofortiger Wirkung (Stand: 8.5.2013)

Graduierte Studierende können von Hochschullehrern, welche wissenschaftliche Vorhaben (Promotions- oder Postdoktorandenprojekte) an Universitäten in Bayern betreuen, zur Förderung durch ein Stipendium nach dem Bayerischen Eliteförderungsgesetz (BayEFG) vorgeschlagen werden.


Persönliche Voraussetzungen:

  • Das wissenschaftliche Vorhaben muss an einer bayerischen Universität durchgeführt werden.
  • Durch die bisher erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen oder durch eine besonders gute Promotionsleistung muss die besondere Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten nachgewiesen werden.
  • Vorgeschlagene Graduierte dürfen in der Regel bei Beginn der Förderung das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Gefördert werden können alle Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedslandes der Europäischen Union besitzen oder einem Staat angehören, der im eigenen Land eine Förderung deutscher Doktoranden und Postdoktoranden gewährt.
  • Für die erfolgreiche Bewerbung um ein Promotionsstipendium nach dem BayEFG ist entscheidend, dass die vorschlagende Person Mitglied eines Fachbereichs oder einer vergleichbaren Organisationstruktur ist, welche/r ein fachbezogenes und interdisziplinäres Doktorandenausbildungsprogramm anbietet.
  • Die zur Förderung durch ein Promotionsstipendium vorgeschlagenen Personen müssen sich am Beginn der Durchführung des Forschungsvorhabens befinden (keine Promotionsabschlussförderung).

Folgende Kriterien bilden die Schwerpunkte im Auswahlverfahren:

  • Persönlichkeit und Vita der/des Vorgeschlagenen,
  • wissenschaftliche Qualität des Forschungsvorhabens,
  • die Vernetzung des Lehrstuhls in die Fachcommunity,
  • Art und Qualität der Doktorandenausbildung im Fachbereich.


Die "Bestenauslese" zur Aufnahme in die Förderung erfolgt im Rahmen eines vom Universität Bayern e.V. durchzuführenden bayernweiten Auswahlverfahrens. Als Ergebnis der Auswertung wird letztlich die Gesamtsicht der vorgenannten Faktoren eine Förderzusage ermöglichen oder aber ausschließen.


Ablauf des Vorschlagsverfahrens

 

! Außer Kraft gesetzt mit sofortiger Wirkung (Stand: 8.5.2013)

Vorschlagsberechtigt sind alle Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Universität Würzburg. Bei der Auswahl der Vorzuschlagenden muss den vorgenannten Punkten ein hoher Stellenwert eingeräumt werden. In den entsprechenden Gutachten ist zu allen Kriterien Stellung zu nehmen.

In der universitätsinternen Vorauswahl erfolgreiche Vorschläge müssen mit einem Kurzgutachten an den Universität Bayern e.V. weitergeleitet werden. Es wird daher dringend darum gebeten, zusätzlich zu den ausführlichen Gutachten des Vorschlages eine stichpunktartige Zusammenfassung der vier Schwerpunktkriterien (ca. 1 DIN A 4 Seite) zu erstellen und den Vorschlagsunterlagen beizufügen.

Der Universität Bayern e.V. hat im März 2013 zunächst letztmalig eine endgültige Auswahl von neuen Stipendiatinnen und Stipendiaten beschlossen.