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steht für "Stiftung für Hochschulzulassung", der Nachfolgeeinrichtung der "Zentralen Vergababestelle von Studienplätzen - ZVS" in Dortmund.
Grundlage für die Vergabe zulassungsbeschränkter Studiengänge:
Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (HZV) und über die Hochschulzulassungssatzung der Julius-Maximilians-Universität in der jeweils geltenden Fassung.
Seit dem Sommersemester 2009 werden Zulassungs- oder Ablehungsbescheide nicht mehr postalisch versandt. Die Mitteilung darüber, dass die Zulassungsverfahren durchgeführt wurden, erfolgt per Mail. Bewerber sind verpflichtet, ihr Zulassungsergebnis selbstständig und eigenverantwortlich über die Infofunktion abzufragen und sich ihren Zulassungs- oder Ablehnungsbescheid auszudrucken.
Zulassungsreihenfolge:
An erster Stelle erhalten die bevorzugten Bewerber (also diejenigen Bewerber, die bereits aufgrund einer Bewerbung für den gewünschten Studiengang zugelassen wurden, die Zuassung aber wegen eines abzuleistenden Dienstes (s.u.) nicht verwirklichen konnten) einen Studienplatz,
Danach werden
reserviert (Sonderquoten).
Die verbleibenden Studienplätze werden
vergeben.
Im Folgenden sollen die wichtigsten Quoten erläutert werden:
Bewerber, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt für das beantragte Studium an der Universität Würzburg zugelassen und an der Einschreibung wegen eines "Dienstes" gehindert waren, erhalten vor allen anderen Bewerbern bevorzugt eine Zulassung. Dieser Anspruch auf bevorzugte Zulassung gilt jedoch längstens bis zum zweiten Bewerbungstermin, der auf das Dienstende folgt. Bei neu eingeführten Zulassungsbeschränkungen gilt diese Regelung sinngemäß auch für alle Bewerber, die aufgrund eines Dienstes daran gehindert waren, das nun neu zulassungsbeschränkte Studium vor Einführung der Zulassungsbeschränkung aufzunehmen.
Folgende Tätigkeiten werden als Dienst anerkannt:
Ein Berufsvorbereitendes Soziales Jahr (BSJ) ist kein anerkanntes Soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG)
2. Grad der Qualifikation (25 Prozent)
Der Grad der Qualifikation ist die Durchschnittsnote Ihrer Hochschulzugangsberechtigung.
3. Wartezeit (10 Prozent)
Als Wartezeit werden alle vollen Halbjahre berücksichtigt, die seit dem Erwerb Ihrer Hochschulzugangsberechtigung verstrichen sind. Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester).Zeiten, in denen Sie an einer Hochschule im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben waren, gelten nicht als Wartezeit. Dies gilt nicht für Zeiten eines Studiums an einer Hochschule in den neuen Bundesländern vor dem 1. April 1991. Diese Zeit wird als Wartezeit berücksichtigt.
Haben Sie vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb einer Hochschule vor dem 16.07.2007 erlangt, werden bis zu zwei Halbjahre als Wartezeit anerkannt; ist die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16.01.2002 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um bis zu vier erhöht.
4. Hochschulauswahlquote (65 Prozent)
Innerhalb dieser Quote werden an der Universität Würzburg die Studienplätze nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung vergeben.
5. Sonderanträge
Zusätzlich können zum Zulassungsantrag Sonderanträge gestellt werden. Beachten Sie bitte, dass ein Sonderantrag nur anerkannt werden kann, wenn die jeweiligen strengen Voraussetzungen erfüllt sind.
Sonderanträge sind grundsätzlich zeitgleich mit dem Zulassungsantrag zu stellen.
Nachteilsausgleich
Der Antrag ist grundsätzlich zeitgleich mit dem Zulassungsantrag zu stellen.
Durch einen Antrag auf Nachteilsausgleich sollten besondere persönliche, nicht von ihnen zu vertretende Gründe, die sich nachteilig auf Ihre Durchschnittsnote oder Wartezeit ausgewirkt haben, berücksichtigt werden. Ein anerkannter Antrag auf Nachteilsausgleich führt zur Verbesserung Ihrer Durchschnittsnote (sh. Nr. 2) oder Ihrer Wartezeit (sh. Nr. 3). Ein Antrag auf Nachteilsausgleich kann nicht gestellt werden, wenn Sie sich für ein Zweitstudium bewerben.
Härtefall
Der Antrag ist grundsätzlich zeitgleich mit dem Zulassungsantrag zu stellen.
Für Fälle außergewöhnlicher, insbesondere sozialer Härte, können 2 Prozent der Studienplätze vergeben werden. Der Bewerber muß so schwerwiegende gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe nachweisen, daß ihm nicht zugemutet werden kann, das beabsichtigte Studium zu einem späteren Zeitpunkt zu beginnen. Die Zulassungsregeln von
in Dortmund für Härtefallanträge gelten sinngemäß.
7. Zweitstudienbewerber
Falls ein Bewerber zum Zeitpunkt der Bewerbung ein Studium an einer deutschen Hochschule in einem anderen Studiengang (auch Fachhochschulstudiengang) erfolgreich abgeschlossen hat, ist er ein sogenannter "Zweitstudienbewerber" und konkurriert nur mit Bewerbern, die bereits ein Studium abgeschlossen haben. Bei Zweitstudienbewerbern erfolgt die Auswahl nicht nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung oder der Wartezeit, sondern ausschließlich nach den Gründen für das Zweitstudium und nach der Abschlußnote des Erststudiums. Für beide Kriterien werden Punkte vergeben. Die Zulassungsregeln von
in Dortmund für Zweitstudienbewerber gelten sinngemäß (
Merkblatt für Zweitstudienbewerber unter: Service-Download :: Nützliches).
Hinweis:
Wer bei
wissenschaftliche Gründe für ein Zweitstudium geltend machen möchte, muß bei der Universität Würzburg, Referat für Studienangelegenheiten, Sanderring 2, 97070 Würzburg bis spätestens
die Erstellung eines Hochschulgutachtens beantragen. Den erforderlichen Antrag hierfür finden Sie ebenfalls im o.g. Merkblatt.
1. Prüfungsergebnis des Erststudiums
Noten ausgezeichnet und sehr gut: 4 PunkteNoten gut und vollbefriedigend3 PunkteNote befriedigend:2 PunkteNote ausreichend:1 Punkt 2. Gründe für das Zweitstudium Fallgruppe 1 - zwingende berufliche Gründe - Es wird ein Beruf angestrebt, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann. 9 Punkte Fallgruppe 2 - wissenschaftliche Gründe - Das Zweitstudium ist aus wissenschftlichen Gründen zu befürworten. Es wird im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt. 7 Punkte, wenn die wissenschaftlichen Gründe gewichtig und durch den wissenschaftlichen Werdegang belegt sind. 9 Punkte, wenn die wissenschaftlichen Gründe von besonderem Gewicht und durch die bisherigen Leistungen belegt sind. 11 Punkte, wenn die Gründe von überragender wissenschaftlicher Bedeutung, durch hervorragende Leistungen belegt und von besonderem allgemeinen Interesse sind. Fallgruppe 3 - besondere berufliche Gründe - Die berufliche Situation wird dadurch erheblich verbessert, daß der Abschluß des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Wird durch die Aufnahme des Zweitstudiums lediglich ein Berufswechsel angestrebt, können besondere berufliche Gründe nicht bejaht werden. 7 Punkte Fallgruppe 4 - sonstige berufliche Gründe - Obwohl das weitere Studium keine sinnvolle Ergänzung zum Erststudium darstellt, wird die berufliche Situation durch das Zweitstudium aus sonstigen Gründen erheblich verbessert. 4 Punkte Keiner der vorgenannten Gründe 1 Punkt
Ein Beispiel: Liegen mehr Bewerbungen vor, als Studienplätze vorhanden sind, wovon regelmäßig ausgegangen werden kann, so muß innerhalb vorgenannten Quoten Qualifikation, Wartezeit und Auswahlverfahren der Hochschule eine Auswahl unter den Bewerbern erfolgen. Jeder Bewerber wird daher, soweit er nicht in eine Sonderquote fällt, innerhalb dieser drei Quoten entsprechend seiner Durchschnittsnote oder Wartezeit berücksichtigt. Auf die zur Verfügung stehenden Plätze der jeweiligen Quote werden dann die Bewerber entsprechend ihrer Rangfolge ausgewählt, d.h. Bewerber mit einer besseren Durchschnittsnote oder mehr Wartezeit kommen vor Bewerbern mit einer schlechteren Durchschnittsnote oder weniger Wartezeit. Sollten bei Ranggleichheit innerhalb der Quoten die vorhandenen Plätze nicht mehr für alle Bewerber ausreichen, mussen ein sogenanntes Hilfskriterium über die weitere Auswahl entscheiden. Ergibt sich z.B. eine Auswahlgrenze nach dem Grad der Qualifikation von 2,4 und es sind mehr Bewerber mit der Durchschnittsnote 2,4 als verbleibende Plätze vorhanden, so entscheidet ein abgeleisteter Dienst und sollte dann immer noch Ranggleichheit zwischen Bewerbern bestehen und die verbleibenden Plätze immer noch nicht ausreichen, das Los. |