Bild: Robert Emmerich

Studienbeiträge

Der Studienbeitrag beträgt an der Universität Würzburg 500 Euro und muss grundsätzlich von allen Studierenden entrichtet werden. Für ein Teilzeitstudium beträgt der Studienbeitrag 250 Euro.

                                             

Es gibt jedoch zur Finanzierung der Studienbeiträge auch das Bayer. Studienbeitragsdarlehen sowie Ausnahmen von der Zahlung und Befreiungsmöglichkeiten.


Im Folgenden haben wir für Sie die wichtigsten Informationen zum Thema Studienbeiträge zusammengestellt:

1.    Rechtliches

2.    Ausnahmen von der Zahlung des Studienbeitrags

3.    Die einzelnen Befreiungsgründe

4.    Antrag auf Befreiung 

5.    Ablauf der Antragstellung bei Rückmeldung oder Neuimmatrikulation

6.    Aktuelles/Antragsfristen

7.    Ansprechpartner für die Studienbeiträge

8.    FAQ

9.    Befreiungsstatistiken der vergangenen Semester


Informationen zu den Studienbeiträgen

1. Rechtliches

Erhoben werden Studienbeiträge in Bayern seit dem Sommersemester 2007, und zwar aufgrund der Novellierung des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 in der jeweils gültigen Fassung gemäß Art. 71 i.V.m. Art. 101 Abs. 1 des BayHSchG. Näheres, insbesondere zur Höhe, Erhebung und Verwendung der Studienbeiträge hat die Universität durch die Satzung über die Erhebung von Studienbeiträgen an der Universität Würzburg vom 25. September 2006 in der Fassung der Änderungssatzung vom 11. November 2009 geregelt.


2. Ausnahmen von der Zahlung des Studienbeitrags

 Studienbeitragspflichtig ist jede/jeder Studierende, mit folgenden Ausnahmen:

 Nicht beitragspflichtig sind Studierende,

1.      die vom Studium beurlaubt sind;

2.      für Semester in denen ausschließlich das praktische Jahr im Studiengang Medizin absolviert wird;

3.      die zum Zwecke der Promotion immatrikuliert sind bis zu sechs Semester (Achtung: Sie sind nur dann von der Studienbeitragspflicht befreit, wenn Sie auch tatsächlich für ein Promotionsstudium immatrikuliert sind, dies ist erst nach dem erfolgreichen Abschluss Ihres grundständigen Studiums möglich);

4.      die für ein Weiterbildungsstudium immatrikuliert sind.

 

Die verwaltungsmäßige Umsetzung der Gebührenfreiheit erfolgt in den unter Nr. 1, 3 und 4 genannten Fällen in der Regel automatisch durch das Referat für Studienangelegenheiten.

Die unter Nr. 2 genannten Studierenden müssen vor der Rückmeldung oder Immatrikulation eine Kopie der Zulassung des Dekanats der Medizinischen Fakultät zum Praktischen Jahr beim Referat für Studienangelegenheiten zusammen mit dem entsprechenden Antrag einreichen. Die Zulassung mit der Zuweisung an die jeweiligen Lehrkrankenhäuser erteilt das Dekanat  für Anfänger in einem Sommersemester ca. Mitte Dezember und für ein Wintersemester ca. Mitte Juni.

 

Die Beitragspflicht gilt abgesehen von den o.a. Ausnahmen sowohl für grundständige als auch so genannte postgraduale Studiengänge (Zusatz-, Ergänzungs- oder Aufbaustudiengänge). Die bisher erhobenen Langzeitstudiengebühren und die Zweitstudiengebühren entfallen mit der Einführung der Studienbeiträge ab dem SS 2007!

Auch bei gleichzeitigem Studium zweier Studiengänge (Doppelstudium) an der Universität Würzburg wird der Studienbeitrag nur einmal erhoben. Besteht für einen der beiden Studiengänge keine Beitragspflicht (z.B. wegen Promotion oder der Absolvierung des Praktischen Jahrs), greift jedoch die Beitragspflicht für den anderen Studiengang.

 

Bei einer gleichzeitigen Immatrikulation an der Universität Würzburg und einer anderen Hochschule müssen die Studienbeiträge grundsätzlich an beiden Hochschulen entrichtet werden.

Von dieser doppelten Beitragspflicht werden ausgenommen:

Studierende, die ausschließlich für ein Lehramtsstudium mit dem Unterrichtsfach Musik gleichzeitig an der Universität Würzburg und an der Hochschule für Musik Würzburg immatrikuliert sind. Sie müssen den Studienbeitrag nur einmal entrichten.

Studierende, die für ein Lehramt an Grund-, Haupt- oder Realschulen immatrikuliert sind und Studierende, die für das Lehramt an Gymnasien mit Unterreichtsfach Musik und einem weiteren Unterrichtsfach (Zwei-Fächer-Studium) immatrikuliert sind, melden sich zuerst an der Universität Würzburg zurück und entrichten hier den Studienbeitrag. Im Anschluss erfolgt die Rückmeldung an der Hochschule für Musik Würzburg.

Da der Schwerpunkt der Lehre beim Studium des Lehramts an Gymnasien mit dem Doppelfach Musik bei der Hochschule für Musik Würzburg liegt, melden sich diese Studierenden zuerst an der Hochschule für Musik zurück und entrichten dort den Studienbeitrag. Danach legen sie zur Rückmeldung an der Universität Würzburg den verlängerten Studentenausweis der Hochschule für Musik beim Referat für Studienangelegenheiten der Universität vor.

Ausnahme:

Wer neben dem Studium des Lehramts an Gymnasien mit dem Doppelfach Musik noch für ein weiteres Studium an der Universität Würzburg immatrikuliert ist, muss den Studienbeitrag doppelt entrichten, d.h. sowohl an der Hochschule für Musik Würzburg als auch an der Universität Würzburg.

 

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3. Die einzelnen Befreiungsgründe

Auf Antrag können von der Studienbeitragspflicht befreit werden


1. Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 18. Lebensjahr* noch nicht vollendet hat oder behindert ist. (*Änderung zum WS 2009/10, zuvor war eine Befreiung nur bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes möglich)

 

um detaillierte Informationen zu diesem Befreiungsgrund abzurufen, klicken Sie bitte hier

 


2. Studierende, deren nach Bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichtete (in der Regel die Eltern) für drei oder mehr Kinder Kindergeld oder vergleichbare Leistungen in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erhalten; dem Kindergeldbezug gleichgestellt ist hierbei die Ableistung eines gemeinnützigen Dienstes durch ein Kind;

*das Gleiche gilt, wenn eines oder mehrere der Kinder das 25., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, im Übrigen aber die Voraussetzung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG)1 erfüllen, oder wenn die Behinderung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG2 zwischen der Vollendung des 25. und des 27. Lebensjahres eingetreten ist. (*Änderung zum WS 2009/10)

 

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3. Studierende, deren nach Bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichtete einem weiteren Kind unterhaltsverpflichtet sind, das an einer deutschen Hochschule immatrikuliert ist und Studienbeiträge oder Studiengebühren entrichtet; den Studienbeiträgen oder Studiengebühren sind vergleichbare Studienentgelte gleichgestellt, die in einem Mitgliedstaat der EU entrichtet werden. (dieser Befreiungsgrund wurde zum WS 2009/10 neu geschaffen)

 

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4. ausländische Studierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen oder völkerrechtlichen Abkommen oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind.

Diese Möglichkeit der Befreiung wird im Rahmen Ihrer Zulassung durch das International Office der Universität Würzburg geprüft und im Zulassungsbescheid entsprechend vermerkt.

 


 

5. Studierende, für die die Erhebung eines Studienbeitrags auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, ein Studienbeitragsdarlehen zu erhalten, eine unzumutbare Härte darstellt.

Wichtiger Hinweis:

Finanzielle oder wirtschaftliche Gründe sind grundsätzlich nicht geeignet, eine unzumutbare Härte zu begründen, da grundsätzlich ein Studienbeitragsdarlehen beantragt werden kann.
Anders ausgedrückt – wenn ein Studienbeitragsdarlehen in Anspruch genommen werden kann, liegt generell keine unzumutbare Härte vor!

Als Ausnahme hiervon kommen nur Studierende in Betracht, die (z.B. wegen ihres Alters) nicht darlehensberechtigt sind und objektiv nachvollziehbar eine unzumutbare Härte glaubhaft machen können.

um detaillierte Informationen zu diesem Befreiungsgrund abzurufen, klicken Sie bitte hier


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4. Antrag auf Befreiung

 

Das Antragsformular finden Sie unter dem folgenden Link:

Antrag auf Befreiung 

 

 

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5. Ablauf der Antragstellung bei Rückmeldung oder Neuimmatrikulation

Zur Immatrikulation:

Online einschreiben (siehe Bewerbung und Einschreibung), restlichen Semesterbeitrag überweisen (bei der Immatrikulation i.H.v. 99,- €) und vollständigen Befreiungsantrag mit den Immatrikulationsunterlagen einreichen.

Zur Rückmeldung: 

Stellen Sie den Antrag am besten vor Beginn der Rückmeldefrist des jeweiligen Semesters. Dann können Sie nämlich sicher bis zur Rückmeldung von der Zahlung des Studienbeitrags befreit werden. Zur Rückmeldung müssen Sie noch den restlichen Semesterbeitrag (= 99,- €) überweisen. Wenn Sie den Antrag später stellen: Wir benötigen für die Bearbeitung normalerweise ca. 14 Tage - abhängig von der Antragsmenge ggf. länger.

Zur Rückmeldung müssen Sie dann jedoch ggf. noch den vollen Semesterbeitrag (= 599,- €) überweisen.

Nach der Rückmeldung:

Stellen Sie den Antrag

für ein Wintersemester: bis spätestens 1. Dezember (Ausschlussfrist!) für ein Sommersemester: bis spätestens 1. Juni (Ausschlussfrist!). Über diese Fristen hinaus können Befreiungsanträge für das laufende Semester nur noch dann berücksichtigt werden, wenn der Befreiungsgrund

  • aus nicht selbst zu vertretenden Gründen später eintritt und
  • der Antrag auf Befreiung unverzüglich gestellt wird.

Eine rückwirkende Befreiung für bereits abgelaufene Semester ist generell nicht mehr möglich.

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6. Aktuelles/Antragsfristen

Hinweis für die Befreiung im laufenden Sommersemester 2013:

Beachten Sie bitte, dass Sie Befreiungsanträge für das Sommersemester 2013 noch bis zum 1. Juni 2013 (Ausschlussfrist!) stellen können!

 

wichtiger Hinweis:

Wir haben das Befreiungsverfahren geändert: wenn Ihre Eltern für drei Kinder Kindergeld erhalten, bekommen Sie ab sofort den Befreiungsbescheid nicht mehr per Post. Der Bescheid wird für Sie zum Download in sb@home hinterlegt. Sobald wir Ihren Antrag bearbeitet haben, erhalten Sie eine Infomail an Ihre studentische E-Mail-Adresse.

 

 

Achtung:

Am 24. April 2013 hat der bayerische Landtag die Abschaffung der Studienbeiträge zum Wintersemester 2013/14 beschlossen.

Ab dem kommenden Semester müssen Sie daher im Rahmen der Immatrikulation oder der Rückmeldung nur noch den restlichen Semesterbeitrag in Höhe von derzeit 99,- €, bestehend aus dem Beitrag für das Semesterticket (57,- €) und dem Studentenwerksbeitrag (42,- €) entrichten.

Nachdem die Abschaffung mit Wirkung für die Zukunft beschlossen wurde, ist die Rückerstattung des Studienbeitrags für bereits abgelaufene Semester nicht möglich.

 

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7. Ansprechpartner für die Studienbeiträge

Frau Angela Baer-Schreiber,

Tel. +49 931/3188908, Fax. +49 931/3187312

Frau Madeleine Kolb,

Tel. +49 931/3183503, Fax. + 49 931/3187353

Frau Sandra Walter,

Tel. +49 931/3189762, Fax. +49 931/3187340

Zimmer 109, Sanderring 2

Email: studienbeitraege@uni-wuerzburg.de

 

Anschrift des Referats für Studienangelegenheiten:

Universität Würzburg
- Referat für Studienangelegenheiten -
Sanderring 2
97070 Würzburg

 

Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr, Mittwoch zusätzlich von 14.00 bis 16.00 Uhr


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8. FAQ

Show all / Hide all

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Bis wann muss ich meinen Befreiungsantrag spätestens stellen?

Befreiungsanträge für ein Wintersemester sind spätestens bis zum 1. Dezember zu stellen.

Die Frist für die Abgabe von Befreiungsanträgen für ein Sommersemester läuft bis zum 1. Juni.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den genannten Fristen um Ausschlussfristen handelt, d. h., verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden!

Sofern Sie uns Ihren Antrag per Post zukommen möchten, möchten wir darauf hinweisen, dass die Postlaufzeiten zu Ihren Lasten gehen - Sie sollten daher den Antrag so rechtzeitig abschicken, dass er spätestens am letzten Tag der Frist hier eingeht.

 

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Muss ich den Studienbeitrag auch entrichten, wenn ich nächstes Semester "nur noch" Prüfungen ablege?

Ja, denn gerade die Betreuung einer Diplomarbeit und die Abnahme von mündlichen oder schriftlichen Prüfungen stellen originäre Leistungen der Hochschule dar. Zudem sind zur Verbesserung der Studienbedingungen auch verbesserte Arbeitsbedingungen zu rechnen, wie z.B. längere Öffnungszeiten und bessere Ausstattung in den Bibliotheken, Erweiterung der durch das Rechenzentrum zur Verfügung gestellten Angebote etc. Mit der Immatrikulation als Studierender haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, diese verbesserten Studienbedingungen der Universität zu nutzen.

In manchen Studiengängen ist es allerdings möglich, die Prüfungen abzulegen ohne immatrikuliert zu sein. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an Ihr jeweiliges Prüfungsamt. Wer diesen Weg wählt, sollte aber bedenken, dass mit dem Verlust des Studentenstatus auch der Verlust von sozialen Vorteilen verbunden ist. Bei zulassungsbeschränkten Studiengängen ist zudem zu bedenken, dass die Nichtrückmeldung den Verlust des Studienplatzes bedeutet.

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Kann ich mir den Studienbeitrag sparen, indem ich mich nicht wieder rückmelde?

Natürlich spart man sich den Studienbeitrag; dennoch sollte aber bedacht werden, dass mit dem Verlust des "Studentenstatus" auch der Verlust von sozialen Vorteilen verbunden ist.

Solche sozialen Vorteile sind insbesondere

  • der studentische Krankenversicherungstarif
  • die Zahlung von Kindergeld an die Eltern
  • ggf. an den Kindergeldbezug geknüpfte Kindergeldzuschläge im Gehalt der Eltern
  • ggf. steuerrechtliche Vorteile der Eltern

Insofern kann sich der Gedanke, den Studienbeitrag zu "sparen", schnell als "Milchmädchenrechnung" herausstellen, weil der Verlust der sozialen Vorteile schnell den eingesparten Studienbeitrag übersteigen. Sprechen Sie darüber unbedingt auch mit Ihren Eltern.

Denken Sie auch daran, dass der Bezug von 

  • BAföG
  • Waisenrente
  • ggf. auch Stipendien

an den Studentenstatus geknüpft ist.

Darüberhinaus wäre damit auch der Verlust von vielen "selbstverständlichen" studentischen Vorteilen verbunden:

  • Semesterticket
  • Wohnheimberechtigung
  • studentische Rabatte (z.B. Kino, Softwarekauf u.v.m.)
  • verbilligter Mensapreis
  • etc., etc. ...
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Grundwehrdienst, Zivildienst, Soziales Jahr - ist eine Befreiung für 2 Semester von den Studienbeiträgen möglich, wenn man einen Dienst geleistet hat?

Nein, das ist nicht der Fall, da das Bayerische Hochschulgesetz hierfür keine Ausnahmeregelung enthält.

Die Gründe hierfür sind für das Verständnis der bayerischen Studienbeitragsregelung von zentraler Bedeutung:

Kernziel der bayerischen Studienbeitragsregelung ist nicht die Beteiligung der Studierenden an den Kosten ihrer akademischen Ausbildung, die vom Staat aufgebracht werden, sondern die Verbesserung der Studienbedingungen im nationalen und internationalen Wettbewerb. Studienbeiträge sind für die Studierenden deshalb keine einseitige finanzielle Belastung, sondern ermöglichen den Hochschulen wesentliche Verbesserungen in der Lehre. Aus Studienbeiträgen werden gezielt zusätzliche Angebote finanziert, die den beitragszahlenden Studierenden unmittelbar zugute kommen.

Im Innovationsbündnis Hochschule 2008 hat die Bayerische Staatsregierung zugesichert, dass staatliche Mittel nicht zurückgefahren, sondern nach Möglichkeit weiter gesteigert werden. Die Studierenden erhalten damit für ihre Beitragszahlung einen echten und adäquaten Mehrwert. Studienbeiträge ermöglichen ihnen ein erfolgreicheres und schnelleres Studium. Das haben auch die Erfahrungen aus anderen Ländern, in denen Studienbeiträge bereits eingeführt sind, gezeigt. Insgesamt entstehen deshalb Studierenden, die Wehr- oder Zivildienst geleistet haben, durch die Einführung von Studienbeiträgen keine wesentlichen Nachteile.

9. Befreiungsstatistiken

 

Eine Übersicht der immatrikulierten Studierenden und der erfolgten Befreiungen finden Sie unter den nachfolgend aufgeführten Semestern. Es handelt sich jeweils um Tagesstände.

Sommersemester 2007

Wintersemester 2007/08

Sommersemester 2008

Wintersemester 2008/09

Sommersemester 2009

Wintersemester 2009/10

Sommersemester 2010

Wintersemester 2010/11

Sommersemester 2011

Wintersemester 2011/12

Sommersemester 2012

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