Auszug aus der Approbationsordnung für Zahnärzte (ZAppO):
V.
SONDERBESTIMMUNGEN
§ 61
(1) Die während eines Studiums der Medizin vollständig bestandene naturwissenschaftliche Vorprüfung steht der naturwissenschaftlichen Vorprüfung im Sinne dieser Verordnung gleich.
(2) Studierende der Medizin, die die ärztliche Vorprüfung vollständig bestanden haben, können zur zahnärztlichen Vorprüfung zugelassen werden, wenn sie nachweisen, daß sie
a) zwei Vorlesungenüber Werkstoffkunde gehört und
b) regelmäßig und mit Erfolg an einem Kursus der technischen Propädeutik, an einem
Phantomkursus Zahnersatzkunde und während der vorlesungsfreien Monate an
einem weiteren Phantomkursus der Zahnersatzkunde teilgenommen haben.
(3) Studierende der Medizin, die die Nachweise nach Absatz 2 erbracht haben, werden in der zahnärztlichen Vorprüfung nur in dem Fach Zahnersatzkunde (§ 28 Abs. 1 IV) geprüft. Die Prüfung muß einschließlich einer etwaigen Wiederholungsprüfung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Beginn beendet sein. Andernfalls gilt sie endgültig als nicht bestanden. Die Frist kann bei länger dauernder Krankheit oder bei Verhinderung aus anderen zwingenden Gründen verlängert werden. Die Prüfung ist bestanden, wenn das Urteil mindestens "befriedigend" lautet.
(4) Ärzte und Medizinalassistenten werden zur zahnärztlichen Prüfung zugelassen, wenn sie nachweisen, daß sie
a) eine Vorlesung über Einführung in die Kieferorthopädie und je zwei Vorlesungen über
Werkstoffkunde, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Zahn-, Mund- und Kiefer-
chirurgie, Zahnerhaltungskunde, Zahnersatzkunde und Kieferorthopädie gehört,
b) während eines Semesters an einem Röntgenkursus, an einem Kursus der
technischen Propädeutik, an einem Phantomkursus der Zahnerhaltungskunde, an
einem Kursus der kieferorthopädischen Technik, an einem Phantomkursus der
Zahnersatzkunde und während der vorlesungsfreien Monate an einem weiteren
Phantomkursus der Zahnersatzkunde sowie während zweier Semester an einem
Operationskursus und an einem Kursus der kieferorthopädischen Behandlung
regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen,
c) je zwei Semester als Praktikant den Kursus und die Poliklinik der Zahnerhaltungs-
kunde und den Kursus und die Poliklinik der Zahnersatzkunde und drei Semester
als Praktikant die Klinik und Poliklinik der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten
regelmäßig und mit Erfolg besucht haben. § 36 Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) Ärzte und Medizinalassistenten, die nach Absatz 4 zur Prüfung zugelassen sind, sind von den Prüfungen in den Prüfungsabschnitten I bis VI befreit. In der Prüfung in Zahnersatzkunde (Prüfungsabschnitt X) hat der Kandidat auch die für die zahnärztliche Vorprüfung erforderlichen Kenntnisse der Werkstoffe und der Herstellungsmethoden des Zahnersatzes (§ 28 Abs. 5 Buchstabe b) nachzuweisen. Die Prüfung muß einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen innerhalb eines Zeitraums von neun Monaten beendet sein. Anderenfalls gilt sie endgültig als nicht bestanden. Die Frist kann bei länger dauernder Krankheit oder bei Verhinderung aus anderen zwingenden Gründen verlängert werden.
(6) Die Prüfung nach Absatz 4 ist im ganzen nicht bestanden und muß in allen Ab- schnitten wiederholt werden, wenn das Urteil in einem der Abschnitte VII bis X "schlecht" oder in zweien der Abschnitte VII bis X "nicht genügend" oder schlechter oder in dreien der Abschnitte VII bis XI "mangelhaft" oder schlechter lautet. Ist die Prüfung bestanden, so ermittel der Vorsitzende ihr Gesamtergebnis in entsprechender Abweichung von der Bestimmung des § 58 Abs. 1.