Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung

§ 10 ÄAppO vom 27. Juni 2002
(bisheriges Recht schriftlich und mündlich)


(1) Über die Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6
     entscheidet die nach Landesrecht zuständige Stelle.

(2) Die Studierenden können sich zu den einzelnen Prüfungsabschnitten jeweils
     frühestens im letzten Studienhalbjahr der Studienzeit melden, die § 1 Abs. 3
     als Voraussetzung für das Ablegen der Prüfung bestimmt.

(3) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich in der von der nach Landesrecht
     zuständigen Stelle vorgeschriebenen Form zu stellen und muss dieser bis zum
     10. Januar oder bis zum 10. Juni zugegangen sein.
 

(4) Dem Antrag nach Absatz 3 sind beizufügen:

1. bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung

    a) die Geburtsurkunde oder ein Auszug auch dem Familienbuch der Eltern,
        bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für
        die Ehe geführten Familienbuch,   

    b) das Studienbuch oder die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der
        Studienzeiten an seine Stelle tretenden Unterlagen,

    c) die Bescheinigungen oder eine zusammenfassende Bescheinigungüber die
        erfolgreiche Teilnahme an den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen
        Unterrichtsveranstaltungen,

     d) das Zeugnis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung

Bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sind außerdem der Nachweis über die  Ableistung der Famulatur (§ 7) sowie die Leistungsnachweise nach § 27 Abs. 1 bis 4 beizufügen. Soweit  die in Nummer 1 Buchstabe c und d genannten Nachweise dem Antrag noch nicht beigefügt werden  können, sind sie in einer von der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu bestimmenden Frist nach zureichen.

Hat der Prüfungsbewerber zum Zeitpunkt der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung das Praktische Jahr noch nicht abgeschlossen, so hat er eine vorläufige Bescheinigung des für die Ausbildung verantwortlichen Arztes vorzulegen, aus der hervorgeht, dass er die Ausbildung bis zum Termin der Prüfung voraussichtlich abschießen wird. Die endgültige Bescheinigung nach dem Muster der  Anlage 4 zu dieser Verordnung ist unverzüglich nach Erhalt und bis mindestens eine Woche vor Beginn  der Prüfung nachzureichen.

Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist ausschließlich unter der Verwendung der von der Regierung von Oberbayern bereitgestellten Vordrucke zu stellen (siehe Antrag oder Sie erhalten den Antrag auch in Ihrem Prüfungsamt). Er muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit den darin aufgeführten Unterlagen bis spätestens 10. Januar bzw. 10. Juni im Prüfungsamt eingegangen sein.

Weitere Informationen können Sie dem Merkblatt für die Anmeldung zu den Prüfungen im entnehmen.


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