Studienordnung - § 9 Praktisches Jahr des Zweiten Studienabschnittes


    (1) 1Der Antrag auf Zulassung zum Praktischen Jahr ist beim Dekanat der Medizinischen Fakultät bis zum 10. Januar bzw. 10. Juni eines Jahres einzureichen. 2Voraussetzung für die Zulassung zum Praktischen Jahr ist die Erbringung der Leistungsnachweise nach § 27 ÄAppO. 3Diese sind vor der Anmeldung zum Praktischen Jahr zum 10. Januar bzw. zum 10. Juni eines Jahres bei der Universität einzureichen. 4Wegen noch laufender Lehrveranstaltungen ausstehende Leistungsnachweise sind sofort nach Erhalt, spätestens jedoch bis zum ersten Tag der vorlesungsfreien Zeit des jeweiligen Semesters nachzureichen (Ausschlussfrist). 5Die Leistungsnachweise werden zu den Prüfungsakten gegeben und nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wieder ausgehändigt.

    (2) 1Die Ausbildung im Praktischen Jahr des Zweiten Studienabschnittes gliedert sich in Ausbildungsabschnitte von je 16 Wochen

1.

in Innerer Medizin,

2.

in Chirurgie und

3.

in der Allgemeinmedizin oder in einem der übrigen, nicht in den Nrn. 1 und 2 genannten, klinisch-praktischen Fachgebiete. 2Folgende klinisch-praktischen Fachgebiete werden von der Medizinischen Fakultät und ihren angeschlossenen Ausbildungsstätten angeboten:

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Anästhesiologie

-

Arbeitsmedizin

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Augenheilkunde

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Dermatologie und Venerologie

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Frauenheilkunde und Geburtshilfe

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Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde

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Herz- und Thoraxchirurgie

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Humangenetik

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Kinderheilkunde

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Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie

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Klinische Mikrobiologie und Infektiologie

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Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie

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Neurochirurgie

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Neurologie

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Nuklearmedizin

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Orthopädie

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Pathologie

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Psychiatrie und Psychotherapie

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Psychosomatische Medizin und Psychotherapie

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Radiologie

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Strahlentherapie

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Transfusionsmedizin sowie

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Urologie.

3Soweit es sich um das Wahlfach Allgemeinmedizin handelt, kann die Ausbildung in geeigneten allgemeinmedizinischen Praxen durchgeführt werden.

     (3) 1Das Praktische Jahr des Zweiten Abschnitts wird am Klinikum der Universität oder an anderen von der Universität im Einvernehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle bestimmten Ausbildungsstätten abgeleistet. 2Die Verteilung der Studenten im Praktischen Jahr auf die klinischen und klinisch-theoretischen Einrichtungen der Universität und die anderen Ausbildungsstätten richtet sich nach der „Satzung der Universität Würzburg über den Zugang von Studierenden der Medizin der Universität Würzburg zur praktischen Ausbildung an Krankenanstalten" in der jeweils geltenden Fassung.

    (4) 1Zur Ausbildung im Praktischen Jahr sollen die Studenten in der Regel ganztags an allen Wochenarbeitstagen in der Ausbildungsstätte tätig sein. 2Auf die Ausbildungszeit von insgesamt 48 Wochen werden Fehlzeiten von bis zu insgesamt 20 Ausbildungstagen angerechnet. 3Näheres regelt § 3 ÄAppO.

    (5) 1Im Praktischen Jahr sollen die während des vorangegangenen Studiums erworbenen ärztlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vertieft und erweitert werden. 2Dies geschieht in erster Linie durch die Anleitung zur Erhebung von Anamnese, Befunden sowie zur Erstellung von Diagnostik- und Therapievorschlägen sowie der Verlaufsbeobachtung bei einzelnen Patienten. 3Darüber hinaus soll der Student zum Zweck der Erlernung einschlägiger diagnostischer und therapeutischer Methoden an der ärztlichen Routinetätigkeit auf Stationen, in Polikliniken (Ambulanzen), in Operationssälen und sonstigen Funktionsbereichen mitwirken. 4Ferner soll die Gelegenheit bestehen, an klinischen Konferenzen, einschließlich pharmakotherapeutischer und klinisch-pathologischer Besprechungen teilzunehmen. 5Die Studenten dürfen nicht zu Tätigkeiten herangezogen werden, die ihre Ausbildung nicht fördern.

    (6) 1Zur Ausbildung gehören auch das Literaturstudium zur Vertiefung der praktischen Erfahrung sowie die Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen (vor allem Fortbildungsveranstaltungen, Seminare, Kolloquien, und interdisziplinäre Veranstaltungen der jeweiligen Klinik oder der Fakultät). 2Für die Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen und das Literaturstudium soll etwa 15% der wöchentlichen Ausbildungszeit zur Verfügung stehen.

    (7) Die Studenten sollen im jeweils kliniküblichen Rahmen bei entsprechendem Freizeitausgleich und unter ärztlicher Anleitung auch im Bereitschafts-, Nacht- und Wochenenddienst eingesetzt werden.

    (8) Die am Praktischen Jahr des Zweiten Studienabschnittes beteiligten Ausbildungsstätten erstellen einen Plan, aus dem Ziele und Gestaltung des Praktischen Jahres erkennbar sind.