Meldung und Zulassung zur Prüfung
(§ 10 ÄAppO)
(1) Über die Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt nach § 1 Abs. 2 Satz 1
Nr. 5 ÄAppO entscheidet die nach Landesrecht zuständige Stelle.
(2) Die Studierenden haben sich zu den einzelnen Prüfungsabschnitten jeweils
im letzten Studienhalbjahr der Studienzeit zu melden, die § 1 Abs. 3 ÄAppO
als Voraussetzung für das Ablegen der Prüfung bestimmt.
(3) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich in der von der nach Landesrecht
zuständigen Stelle vorgeschriebenen Form zu stellen und muss bis zum
10. Januar oder bis zum 10. Juni zugegangen sein.