Krankenpflegedienst

(§ 6 ÄAppO vom 27. Juni 2002)

(1) Der dreimonatige Krankenpflegedienst (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4) ist vor Beginn des Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor der Meldung zum Ersten Abschnitt der  Ärztlichen Prüfung in einem Krankenhaus abzuleisten. Er hat den Zweck, den Studienanwärter oder Studierenden in Betrieb und Organisation eines Krankenhauses einzuführen und ihn mit den üblichen Verrichtungen der Krankenpflege vertraut zu machen. Der Krankenpflegedienst kann in drei Abschnitten zu jeweils einem Monat abgeleistet werden.

(2) Auf den Krankenpflegedienst sind anzurechnen:

1. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr oder in
    vergleichbaren Einrichtungen,
2. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines sozialen Jahres nach den
    Vorschriften des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres,
3. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines Zivildienstes nach den
    Vorschriften des Zivildienstgesetzes,
4. eine Ausbildung als Hebamme oder Entbindungspfleger, in der Krankenpflege,
    Kinderkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe.

(3) Ein im Ausland geleisteter Krankenpflegedienst kann angerechnet werden.

(4) Die Ableistung des Krankenpflegedienstes ist bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen. In den Fällen des Absatzes 1 erfolgt der Nachweis durch eine Bescheinigung nach Anlage 5  zu dieser Verordnung.

In Ergänzung zu den oben genannten Einrichtungen kann der Krankenpflegedienst angerechnet werden:

in einer Pflegestation eines Alten- und Pflegeheimes, wenn eine krankenpflegerische Tätigkeit ausgeübt wird und

- dort eine gesonderte Pflegeabteilung mit mindestens zwanzig Betten eingerichtet ist, die
  unter ärztlicher Leitung steht, sowie
- die üblichen Verrichtungen der Krankenpflege am Krankenbett geleistet wurden (dies   
  muss auf dem nach der Anlage 5 zur ÄAppO vorgeschriebenen  Zeugnis entsprechend
  nachgewiesen werden).

Wir erkennen eine solche Tätigkeit nur bis zur Höchstdauer von einem Monat (30 Kalendertage) auf den vorgeschriebenen Krankenpflegedienst an.

Wenn Sie eine solche Tätigkeit aber im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. eines Zivildienstes absolvieren, können drei Monate angerechnet werden, wenn Sie

1. eine Bescheinigung über das freiwillige soziale Jahr bzw. Bescheinigung des
    Bundesamtes für den Zivildienst über die Zivildienstzeit sowie
2. eine Bescheinigung des Alten- und Pflegeheimes über eine mindestens dreimonatige
    krankenpflegerische Tätigkeit vorlegen.


in einer ambulanten Sozialstation im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. eines Zivildienstes für die Dauer eines Monats, wenn eine krankenpflegerische Tätigkeit ausgeübt wurde, und

1. eine Bescheinigung über das freiwillige soziale Jahr bzw. Bescheinigung des
    Bundesamtes für den Zivildienst über die Zivildienstzeit, sowie
2. eine Bescheinigung der ambulanten Sozialstation über eine mindestens einmon
atige
    krankenpflegerische Tätigkeit vorlegt wird. Die Tätigkeit ist zu beschreiben.

bei einer Ausbildung zum Rettungssanitäter und zum Rettungsassistenten kann nur die während der Ausbildung im Klinikpraktikum ausgeübte krankenpflegerische Tätigkeitangerechnet werden.Sie ist mit der Bescheinigung des Krankenhauses im Ausbildungsheftnachzuweisen.

Der Einsatz im Notaufnahmebereich stellt keine krankenpflegerische Tätigkeit dar ("nur Durchgangsbereich"), deshalb können die Tätigkeiten im OP-Bereich/Anaesthesie nicht angerechnet werden. Die Tätigkeiten auf der Intensiv- oder Wachstation und auf der all-gemeinen Pflegestation werden voll angerechnet.

bei einer Ausbildung zur Schwesternhelferin kann von der insgesamt ca. vierwöchigen Ausbildung der im Krankenhaus absolvierte nachgewiesene klinisch-praktische Teil, der je nach ausbildender Institution zwischen zwei und drei Wochen umfasst, angerechnet werden.

Bitte achten Sie darauf, dass das Ausstellungsdatum der von Ihnen eingereichten Bescheinigungen nicht vor Beendigung der jeweiligen Ausbildung datiert ist.

Wichtig: Der Krankenpflegedienst kann in drei Abschnitten zu jeweils einem Monat
             
(30 Kalendertage) abgeleistet werden. Kürzere Abschnitte können nicht
              angerechnet werden!