(1) Die Famulatur hat den Zweck, die Studierenden mit der ärztlichen
Patientenversorgung in Einrichtungen der ambulanten und stationären
Krankenversorgung vertraut zu machen.
(2) Die Famulatur wird abgeleistet
1. für die Dauer eines Monats in einer Einrichtung der ambulanten
Krankenversorgung, die ärztlich geleitet wird, oder einer geeigneten
ärztlichen Praxis,
2. für die Dauer von zwei Monaten in einem Krankenhaus und
3. für die Dauer eines Monats wahlweise in einer der in Nummer 1 oder
Nummer 2 genannten Einrichtungen.
(3) Eine im Ausland in einer Einrichtung der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung
oder in einem Krankenhaus abgeleistete Famulatur kann angerechnet werden.
(4) Die viermonatige Famulatur (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5) ist nach bestandenem
Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bis zum Beginn des Praktischen Jahres
während der unterrichtsfreien Zeiten abzuleisten. Sie ist bei der Meldung zum
Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in Fällen des Absatzes 2 durch
Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 zu dieser Verordnung nachzuweisen.
Die Famulatur gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 ÄAppO kann auch wahlweise für die Dauer eines Monats (30 Kalendertage) in einem der folgenden klinisch-theoretischen Universitätsinstituten abgeleistet werden:
Arbeitsmedizin
Humangenetik
Klinische Chemie
Klinische Immunologie
Klinische Pharmakologie
Mikrobiologie
Pathologie
Radiologie
Rechtsmedizin
Virologie
Wir möchten Sie aber darauf hinweisen, dass es im Falle eines Studienortswechsel in ein anderes Bundesland es zu Problemen bei der Anerkennung der Famulatur in den klinisch-theoretischen Universitätsinstituten kommen kann, da einige Bundesländer diese Famulaturen grundsätzlich nicht anerkennen.
Bitte achten Sie darauf, dass das Ausstellungsdatum der von Ihnen eingereichten Bescheinigungen nicht vor Beendigung der jeweiligen Ausbildung datiert ist.