
(1) Die Ausbildung in erster Hilfe (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) soll durch theoretischen
Unterricht und praktische Unterweisungen gründliches Wissen und praktisches
Können in erster Hilfe vermitteln.
(2) Als Nachweis über die Ausbildung in erster Hilfe gilt insbesondere:
eine Bescheinigung des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e. V.,
des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder des
Malteser-Hilfsdienstes e. V.,
das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in einem
bundesgesetzlich geregelten Beruf im Gesundheitswesen, sofern die
Ausbildung in erster Hilfe in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
vorgeschrieben ist und Gegenstand der Ausbildung war,
eine Bescheinigung über die Ausbildung als Schwesternhelferin oder
Pflegediensthelfer oder über eine Sanitätsausbildung,
eine Bescheinigung eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere
der Bundeswehr, der Polizei oder des Bundesgrenzschutzes, über die
Ausbildung in erster Hilfe,
eine Bescheinigung einer nicht in den Nummern 1 bis 4 genannten Stelle
über die Ausbildung in erster Hilfe, wenn die Eignung dieser Stelle für eine
solche Ausbildung von der nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt
worden ist.
(3) Die Teilnahme an einer Ausbildung in erster Hilfe ist bei der Meldung zum
Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen.
Übrigens spielt das Alter des Nachweises keine Rolle, es müssen aber mindestens 8 Doppelstunden oder 16 Unterrichtseinheiten sein!