Ausbildung in erster Hilfe
(§ 5 ÄAppO vom 27. Juni 2002)

 

(1) Die Ausbildung in erster Hilfe (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) soll durch theoretischen
     Unterricht und praktische Unterweisungen gründliches Wissen und praktisches
     Können in erster Hilfe vermitteln.

(2) Als Nachweis über die Ausbildung in erster Hilfe gilt insbesondere:

  1. eine Bescheinigung des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e. V.,
    des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder des
    Malteser-Hilfsdienstes e. V.,

  2. das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in einem
    bundesgesetzlich geregelten Beruf im Gesundheitswesen, sofern die
    Ausbildung in erster Hilfe in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
    vorgeschrieben ist und Gegenstand der Ausbildung war, 

  3. eine Bescheinigung über die Ausbildung als Schwesternhelferin oder
    Pflegediensthelfer oder über eine Sanitätsausbildung,

  4. eine Bescheinigung eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere
    der Bundeswehr, der Polizei oder des Bundesgrenzschutzes, über die
    Ausbildung in erster Hilfe,

  5. eine Bescheinigung einer nicht in den Nummern 1 bis 4 genannten Stelle
    über die Ausbildung in erster Hilfe, wenn die Eignung dieser Stelle für eine
    solche Ausbildung von der nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt
    worden ist.

(3) Die Teilnahme an einer Ausbildung in erster Hilfe ist bei der Meldung zum
     Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen.

Übrigens spielt das Alter des Nachweises keine Rolle, es müssen aber mindestens 8 Doppelstunden oder 16 Unterrichtseinheiten sein!