Studienordnung Medizin 2003


Studienordnung für den Studiengang Medizin an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg

Vom (KWMBl 2004 S. 793), in der Fassung der Änderungssatzung vom 11. August 2004 (KWMBl II S. 2444)

in der Fassung der Änderungssatzung vom 30. Juli 2007


Der Text dieser Studienordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.


    Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg die folgende Satzung:

Inhaltsübersicht

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

§  1

Geltungsbereich

§  2

Studiendauer

§  3

Studienbeginn

§  4

Ausbildung in erster Hilfe, Krankenpflegedienst und Famulatur

§  5

Ziele des Studiengangs

§  6

Studieninhalte und Studienabschnitte

§  7

Erster Studienabschnitt

§  8

Zweiter Studienabschnitt

§  9

Praktisches Jahr des Zweiten Studienabschnittes

§ 10

Lehrveranstaltungen

§ 11

Teilnahmevoraussetzungen

§ 12

Versäumnis, Rücktritt

§ 13

Erwerb der Bescheinigungen

§ 14

Durchführung der Leistungskontrollen

§ 15

Wiederholung

§ 16

Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung

§ 17

Prüfungen

§ 18

Studienplan und dessen Durchführung

§ 19

Lehrevaluation

§ 20

Studienberatung

§ 21

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 22

Inkrafttreten

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

    1Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in der nachstehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschule, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen und die für Frauen bestehenden Nachteile zu beseitigen, sprachlich nicht angemessen zum Ausdruck. 2Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen (z.B. Studentin/Student) wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren. 3Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen (z.B. Studenten) sind stets beide Geschlechter gemeint.

 

§ 1 Geltungsbereich

    Die vorliegende Studienordnung beschreibt unter Berücksichtigung der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) vom 27. Juni 2002 (BGBl I S. 2405) Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums für den Studiengang Medizin an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg.

 

§ 2 Studiendauer

    1Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Prüfungszeiten der Ärztlichen Prüfung sechs Jahre und drei Monate (§ 1 Abs. 2 Satz 2 ÄAppO). 2Der Höchstumfang der für das planmäßige Studium im ersten und zweiten Abschnitt erforderlichen Lehrveranstaltungen, mit Ausnahme des Praktischen Jahres, das drei mal 16 Wochen umfasst, beträgt im Pflicht- und Wahlpflichtbereich 1793 Stunden (vgl. § 10 Abs. 3).

 

§ 3 Studienbeginn

    Das Studium kann im Winter- und im Sommersemester aufgenommen werden.

 

§ 4 Ausbildung in erster Hilfe, Krankenpflegedienst und Famulatur

    (1) 1Die in § 5 ÄAppO vorgeschriebene Ausbildung in erster Hilfe und der Krankenpflegedienst gemäß § 6 ÄAppO müssen vor der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abgeleistet werden. 2Die jeweilige Teilnahme ist bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen. 3Die Ausbildung in erster Hilfe und der Krankenpflegedienst können bereits vor Beginn des Studiums abgeleistet werden. 4Der Krankenpflegedienst kann in höchstens drei Abschnitten zu jeweils einem Monat abgeleistet werden.

    (2) Die viermonatige Tätigkeit als Famulus ist gemäß § 7 ÄAppO während der unterrichtsfreien Zeiten zwischen dem bestandenen Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres im Zweiten Studienabschnitt abzuleisten.

 

§ 5 Ziele des Studiengangs

    (1) 1Die Ausbildung zum Arzt wird gemäß § 1 Abs. 1 ÄAppO auf wissenschaftlicher Grundlage praxis- und patientenbezogen durchgeführt. 2Ziel der Ausbildung ist der wissenschaftlich und praktisch ausgebildete Arzt, der zur eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen Tätigkeit befähigt ist und sich nach Abschluss des Studiums durch kontinuierliche Fort- und Weiterbildung den jeweils aktuellen Stand des medizinischen Wissens erarbeiten kann.

    (2) 1Im Verlauf des Studiums werden gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO die der späteren ärztlichen Tätigkeit entsprechenden Einsichten, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse, die für eine umfassende Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erforderlich sind, vermittelt. 2Darüber hinaus soll das Studium der Medizin auch die naturwissenschaftlichen und geisteswissenschaftlichen Grundlagen der Medizin und die aktuellen Methoden der biomedizinischen Forschung in Theorie und Praxis vermitteln.

    (3) Die Lehrveranstaltungen werden soweit zweckmäßig so ausgerichtet, dass fächerübergreifendes Denken und die Fähigkeit zu interdisziplinärer Zusammenarbeit gefördert werden.

 

§ 6 Studieninhalte und Studienabschnitte

    (1) 1Der Inhalt des Studiums richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 7 ÄAppO und den Anlagen 1, 3, 10 und 15 zur ÄAppO. 2Das Studium der Medizin an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg gliedert sich in zwei Abschnitte. 3Die Zuordnung der Inhalte zu den Studienabschnitten ist in den §§ 7 und 8 geregelt.

    (2) Die Medizinische Fakultät der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität führt zum Zweck der Vermittlung einer den Zielen nach § 1 ÄAppO entsprechenden Ausbildung über die in § 27 Abs. 1 Satz 4 und 5 der ÄAppO sowie den Anlagen 1 und 3 zur ÄAppO vorgeschriebenen praktischen Übungen und Seminare hinaus Unterrichtsveranstaltungen, insbesondere systematische Vorlesungen durch, die die praktischen Übungen vorbereiten oder begleiten, und richtet gegenstandsbezogene Studiengruppen und Tutorien ein (§ 2 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 4 ÄAppO).

 

§ 7 Erster Studienabschnitt

    (1) 1Der Erste Studienabschnitt umfasst die Lehrveranstaltungen nach Abs. 2 und dauert zwei Jahre. 2Im Anschluss hieran erfolgt der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung.

    (2) 1In folgenden Lehrveranstaltungen sind Leistungsnachweise zu erwerben:

1.

12 Praktische Übungen, Kurse und Seminare (Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO),

-

Praktikum der Physik für Mediziner

-

Praktikum der Chemie für Mediziner

-

Praktikum der Biologie für Mediziner

-

Praktikum der Physiologie

-

Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie

-

Kursus der makroskopischen Anatomie

-

Kursus der mikroskopischen Anatomie

-

Kursus der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie

-

Seminar Physiologie

-

Seminar Biochemie/Molekularbiologie

-

Seminar Anatomie

-

Seminar der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie

jeweils mit klinischen Bezügen.

2.

2 Praktika (Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO),

-

Praktikum zur Einführung in die Klinische Medizin (mit Patientenvorstellung),

-

Praktikum der Berufsfelderkundung.

3.

Praktikum der medizinischen Terminologie (Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO).

4.

Ein Wahlfach aus den folgenden Stoffgebieten (§ 2 Abs. 8 ÄAppO):

-

Anatomie,

-

Physiologie,

-

Physiologische Chemie,

-

Medizinische Psychologie und Soziologie

-

oder ein anderes von der Medizinischen Fakultät als Wahlfach angebotenes Fach.

5.

Ausbildung in erster Hilfe (§ 5 Abs. 3 ÄAppO).

6.

Krankenpflegedienst von insgesamt drei Monaten (§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 ÄAppO, vgl. auch § 4 Abs. 1 Satz 4).

2Die Gesamtstundenzahl der Lehrveranstaltungen nach Nrn. 1 bis 3 umfasst mindestens 630 Stunden. 3Das Wahlfach kann der Student aus dem Angebot der Medizinischen Fakultät (Abs. 2 Nr. 4) frei wählen. 4Neben den vorgenannten Lehrveranstaltungen sind Seminare als integrierte Veranstaltungen, in die geeignete klinische Fächer einbezogen werden (§ 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO) im Umfang von mindestens 98 Stunden sowie weitere Seminare mit klinischem Bezug (§ 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO) im Umfang von mindestens 56 Stunden zu besuchen. 5Einzelheiten zur Teilnahme an den integrierten Veranstaltungen und Seminaren werden im Studienplan geregelt.

    (3) Die Leistungsnachweise des Ersten Studienabschnitts sind grundsätzlich in dem nach dem Studienplan vorgesehenen Fachsemester zu erwerben.

 

§ 8 Zweiter Studienabschnitt

(1) 1Der Zweite Studienabschnitt umfasst die Lehrveranstaltungen nach Abs. 2 und dauert vier Jahre. 2Er schließt im letzten Jahr eine zusammenhängende Ausbildung (Praktisches Jahr) mit einer Dauer von 48 Wochen ein. 3In Anschluss hieran erfolgt der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung.

    (2) 1In folgenden Lehrveranstaltungen sind Leistungsnachweise zu erwerben:

1.

in den Fächern des § 27 Abs. 1 Satz 4 ÄAppO,

-

Allgemeinmedizin,

-

Anästhesiologie,

-

Arbeitsmedizin, Sozialmedizin,

-

Augenheilkunde,

-

Chirurgie,

-

Dermatologie, Venerologie,

-

Frauenheilkunde, Geburtshilfe,

-

Hals-Nasen-Ohrenheilkunde,

-

Humangenetik,

-

Hygiene, Mikrobiologie, Virologie,

-

Innere Medizin,

-

Kinderheilkunde,

-

Klinische Chemie, Laboratoriumsdiagnostik,

-

Neurologie,

-

Orthopädie,

-

Pathologie,

-

Pharmakologie, Toxikologie,

-

Psychiatrie und Psychotherapie (einschließlich Kinder- und Jugendpsychiatrie),

-

Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,

-

Rechtsmedizin,

-

Urologie sowie in einem

-

Wahlfach (Nr. 4);

dabei sind mindestens drei Leistungsnachweise fächerübergreifend in der Weise zu erbringen, dass mindestens jeweils drei Fächer der Nr. 1 einen fächerübergreifenden Leistungsnachweis bilden (insgesamt also 3x3 = 9 Fächer), deren Zusammenstellungen in § 14 Abs. 6 geregelt werden (§ 27 Abs. 3 Sätze 2 bis 5 ÄAppO);

2.

in den Querschnittsbereichen des § 27 Abs. 1 Satz 5 ÄAppO,

-

Epidemiologie, medizinische Biometrie und medizinische Informatik,

-

Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin,

-

Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, Öffentliche Gesundheitspflege,

-

Infektiologie,

-

Immunologie,

-

Klinisch-pathologische Konferenz,

-

Klinische Umweltmedizin,

-

Medizin des Alterns und des alten Menschen,

-

Notfallmedizin,

-

Klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie,

-

Prävention, Gesundheitsförderung,

-

Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlung, Strahlenschutz sowie

-

Rehabilitation, Physikalische Medizin, Naturheilverfahren;

(vgl. hierzu auch § 10 Abs. 2 Satz 3)

3.

fünf Blockpraktika, nämlich

-

Innere Medizin,

-

Chirurgie,

-

Kinderheilkunde,

-

Frauenheilkunde sowie

-

Allgemeinmedizin.

2Die Blockpraktika sind Veranstaltungen von ein- bis sechswöchiger Dauer zur Differentialdiagnostik und –therapie der wichtigsten Krankheitsbilder unter Bedingungen des klinischen und ambulanten medizinischen Alltags.

4.

ein Wahlfach aus den folgenden Stoffgebieten einschließlich deren Spezialgebieten (vgl. Anlage 3 zur ÄAppO)

-

Allgemeinmedizin

-

Anästhesiologie

-

Augenheilkunde

-

Chirurgie

-

Frauenheilkunde und Geburtshilfe

-

Geschichte, Theorie und Ethik der Medizin

-

Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

-

Haut- und Geschlechtskrankheiten

-

Herz- und Thoraxchirurgie

-

Humangenetik

-

Hygiene und Umweltmedizin

-

Innere Medizin

-

Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie

-

Kinderheilkunde

-

Klinische Pharmakologie

-

Laboratoriumsmedizin / Klinische Chemie

-

Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

-

Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

-

Neurochirurgie

-

Neurologie

-

Nuklearmedizin

-

Öffentliches Gesundheitswesen

-

Orthopädie

-

Pathologie

-

Pharmakologie und Toxikologie

-

Psychiatrie und Psychotherapie

-

Psychosomatische Medizin und Psychotherapie

-

Radiologie

-

Rechtsmedizin

-

Rehabilitationswesen

-

Rheumatologie

-

Strahlentherapie

-

Transfusionsmedizin

-

Tropenmedizin

-

Urologie

3Die Gesamtstundenzahl der Lehrveranstaltungen nach Nrn. 1 bis 4 umfasst mindestens 868 Stunden. 4Für die Lehrveranstaltungen nach Nrn. 1 bis 3 werden mindestens 476 Stunden Unterricht am Krankenbett vorgesehen. 5Die Praktikumszeit ist mindestens in Höhe von 20% durch theoretische Unterweisung in Seminaren oder gegenstandsbezogenen Studiengruppen zu begleiten. 6Mindestens 20% der Praktika nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung werden in Form von Blockpraktika angeboten. 7Neben den Leistungsnachweisen gemäß Nrn. 1 bis 4 ist eine viermonatige Famulatur während der unterrichtsfreien Zeit bis zum Beginn des Praktischen Jahres nachzuweisen.

    (3) Die Leistungsnachweise des Zweiten Studienabschnitts sind grundsätzlich in dem nach dem Studienplan vorgesehenen Fachsemester zu erwerben.

 

§ 9 Praktisches Jahr des Zweiten Studienabschnittes

    (1) 1Der Antrag auf Zulassung zum Praktischen Jahr ist beim Dekanat der Medizinischen Fakultät bis zum 10. Januar bzw. 10. Juni eines Jahres einzureichen. 2Voraussetzung für die Zulassung zum Praktischen Jahr ist die Erbringung der Leistungsnachweise nach § 27 ÄAppO. 3Diese sind vor der Anmeldung zum Praktischen Jahr zum 10. Januar bzw. zum 10. Juni eines Jahres bei der Universität einzureichen. 4Wegen noch laufender Lehrveranstaltungen ausstehende Leistungsnachweise sind sofort nach Erhalt, spätestens jedoch bis zum ersten Tag der vorlesungsfreien Zeit des jeweiligen Semesters nachzureichen (Ausschlussfrist). 5Die Leistungsnachweise werden zu den Prüfungsakten gegeben und nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wieder ausgehändigt.

    (2) 1Die Ausbildung im Praktischen Jahr des Zweiten Studienabschnittes gliedert sich in Ausbildungsabschnitte von je 16 Wochen

1.

in Innerer Medizin,

2.

in Chirurgie und

3.

in der Allgemeinmedizin oder in einem der übrigen, nicht in den Nrn. 1 und 2 genannten, klinisch-praktischen Fachgebiete. 2Folgende klinisch-praktischen Fachgebiete werden von der Medizinischen Fakultät und ihren angeschlossenen Ausbildungsstätten angeboten:

-

Anästhesiologie

-

Arbeitsmedizin

-

Augenheilkunde

-

Dermatologie und Venerologie

-

Frauenheilkunde und Geburtshilfe

-

Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde

-

Herz- und Thoraxchirurgie

-

Humangenetik

-

Kinderheilkunde

-

Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie

-

Klinische Mikrobiologie und Infektiologie

-

Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie

-

Neurochirurgie

-

Neurologie

-

Nuklearmedizin

-

Orthopädie

-

Pathologie

-

Psychiatrie und Psychotherapie

-

Psychosomatische Medizin und Psychotherapie

-

Radiologie

-

Strahlentherapie

-

Transfusionsmedizin sowie

-

Urologie.

3Soweit es sich um das Wahlfach Allgemeinmedizin handelt, kann die Ausbildung in geeigneten allgemeinmedizinischen Praxen durchgeführt werden.

     (3) 1Das Praktische Jahr des Zweiten Abschnitts wird am Klinikum der Universität oder an anderen von der Universität im Einvernehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle bestimmten Ausbildungsstätten abgeleistet. 2Die Verteilung der Studenten im Praktischen Jahr auf die klinischen und klinisch-theoretischen Einrichtungen der Universität und die anderen Ausbildungsstätten richtet sich nach der „Satzung der Universität Würzburg über den Zugang von Studierenden der Medizin der Universität Würzburg zur praktischen Ausbildung an Krankenanstalten" in der jeweils geltenden Fassung.

    (4) 1Zur Ausbildung im Praktischen Jahr sollen die Studenten in der Regel ganztags an allen Wochenarbeitstagen in der Ausbildungsstätte tätig sein. 2Auf die Ausbildungszeit von insgesamt 48 Wochen werden Fehlzeiten von bis zu insgesamt 20 Ausbildungstagen angerechnet. 3Näheres regelt § 3 ÄAppO.

    (5) 1Im Praktischen Jahr sollen die während des vorangegangenen Studiums erworbenen ärztlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vertieft und erweitert werden. 2Dies geschieht in erster Linie durch die Anleitung zur Erhebung von Anamnese, Befunden sowie zur Erstellung von Diagnostik- und Therapievorschlägen sowie der Verlaufsbeobachtung bei einzelnen Patienten. 3Darüber hinaus soll der Student zum Zweck der Erlernung einschlägiger diagnostischer und therapeutischer Methoden an der ärztlichen Routinetätigkeit auf Stationen, in Polikliniken (Ambulanzen), in Operationssälen und sonstigen Funktionsbereichen mitwirken. 4Ferner soll die Gelegenheit bestehen, an klinischen Konferenzen, einschließlich pharmakotherapeutischer und klinisch-pathologischer Besprechungen teilzunehmen. 5Die Studenten dürfen nicht zu Tätigkeiten herangezogen werden, die ihre Ausbildung nicht fördern.

    (6) 1Zur Ausbildung gehören auch das Literaturstudium zur Vertiefung der praktischen Erfahrung sowie die Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen (vor allem Fortbildungsveranstaltungen, Seminare, Kolloquien, und interdisziplinäre Veranstaltungen der jeweiligen Klinik oder der Fakultät). 2Für die Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen und das Literaturstudium soll etwa 15% der wöchentlichen Ausbildungszeit zur Verfügung stehen.

    (7) Die Studenten sollen im jeweils kliniküblichen Rahmen bei entsprechendem Freizeitausgleich und unter ärztlicher Anleitung auch im Bereitschafts-, Nacht- und Wochenenddienst eingesetzt werden.

    (8) Die am Praktischen Jahr des Zweiten Studienabschnittes beteiligten Ausbildungsstätten erstellen einen Plan, aus dem Ziele und Gestaltung des Praktischen Jahres erkennbar sind.

 

§ 10 Lehrveranstaltungen

    (1) Die Ausbildung in den Fächern und Stoffgebieten nach Anlage 1 und § 27 Abs. 1 Satz 4 ÄAppO wird in den folgenden Lehrveranstaltungsarten vermittelt:

1.

Praktische Übungen, Seminare, gegenstandsbezogene Studiengruppen, Tutorien sowie Unterrichtsveranstaltungen, insbesondere Vorlesungen, welche die praktischen Übungen vorbereiten oder begleiten.

2.

Weitere Lehrveranstaltungen, z. B. Vorlesungen und Kolloquien, die Wissensstoff und Fähigkeiten vermitteln, die ein planmäßiges Studium ermöglichen und die in den von der ÄAppO vorgeschriebenen Prüfungen gefordert werden.

3.

Fachbezogene Unterrichtsveranstaltungen eigener Wahl, die den Studenten die Bildung von Schwerpunkten ermöglichen.

    (2) 1Die Vermittlung der Lernziele für die Querschnittsbereiche gemäß § 27 Abs. 1 Satz 5 ÄAppO erfolgt interdisziplinär und überwiegend problemorientiert. 2Soweit zweckmäßig erfolgt der Unterricht in den Querschnittsbereichen in Seminaren und gegenstandsbezogenen Studiengruppen.

    (3) 1Die für ein planmäßiges Studium nach den §§ 7 und 8 erforderlichen Lehrveranstaltungen sind im Einzelnen im Studienplan (§ 18) und im daraus resultierenden Stundenplan der Medizinischen Fakultät aufgeführt. 2Darin enthalten sind die in der ÄAppO vorgeschriebenen Stunden für scheinpflichtige praktische Übungen, Seminare, Vorlesungen, gegenstandsbezogene Studiengruppen und Tutorien. 3Dabei sollen die Mindestzeiten für die scheinpflichtigen Lehrveranstaltungen in der Vorklinik und in den klinischen Studienabschnitten um nicht mehr als 15% überschritten werden. 4Die Unterrichtsstunden verteilen sich auf die Studienabschnitte nach Maßgabe des Studienplans.

    (4) 1Es wird empfohlen, die angebotenen Lehrveranstaltungen in der zeitlichen Reihenfolge zu absolvieren, wie sie im Stundenplan festgelegt ist. 2Soweit diese Studienordnung Voraussetzungen für die Teilnahme an scheinpflichtigen Veranstaltungen vorsieht, ist dies im Studienplan festgelegt.

    (5) Lehrveranstaltungen, insbesondere Seminare, finden in der Regel nur statt bei einer Mindestteilnehmerzahl von fünf Studenten.

    (6) 1Die Studenten sind verpflichtet, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen zur Kenntnis gelangten personenbezogenen Daten, insbesondere von Patienten vertraulich zu behandeln. 2Auf die jeweils einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes und der Ärztlichen Schweigepflicht wird ausdrücklich hingewiesen.

 

§ 11 Teilnahmevoraussetzungen

    (1) 1Studenten der Humanmedizin haben Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung und sind daher nach § 15 Abs. 1 BioStoffV arbeitsmedizinisch zu untersuchen und zu beraten. 2Die Universität bietet nach Maßgabe näherer Regelungen des Betriebsärztlichen Dienstes eine entsprechende Impfung gegen gefährdende Erreger an. 3Die Impfung kann auch an den Lehrkrankenhäusern erfolgen. 4Eine Gefährdung kann dabei bereits im vorklinischen Studienabschnitt und im Krankenpflegepraktikum bestehen. 5Die Erstuntersuchung und die Impfung sind deshalb im ersten vorklinischen Semester vorzunehmen. 6Zu Beginn des Zweiten Studienabschnitts ist die arbeitsmedizinische Untersuchung zu wiederholen. 7Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass in ausreichendem Maße Schutzmaßnahmen getroffen werden, damit eine Gefährdung von Patienten durch die Studenten ausgeschlossen ist. 8Die Studenten werden vor der Teilnahme an einschlägigen Kursen in Bezug auf die Bestimmungen der BioStoffV hingewiesen und belehrt. 9Dies gilt auch für die entsprechenden Veranstaltungen der Lehrkrankenhäuser.

    (2) 1An den scheinpflichtigen Lehrveranstaltungen des Ersten und Zweiten Studienabschnitts kann nur teilnehmen, wer

1.

im Studiengang Humanmedizin an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg eingeschrieben ist;

2.

sich in dem bzw. einem der Fachsemester befindet, für das der Besuch der jeweiligen Lehrveranstaltung nach dem Studienplan zu dieser Studienordnung vorgesehen ist; Abweichungen hiervon sind aus Gründen der Kursorganisation und der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studienaufbaus nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. 2Ausnahmen werden durch den Studiendekan im Einvernehmen mit dem jeweiligen Studienberater gewährt;

3.

die für die einzelnen Lehrveranstaltungen vorgeschriebenen, in dem Studienplan zu dieser Studienordnung aufgeführten fachlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Anforderungen, Form und Verfahren einer Eingangsprüfung werden gegebenenfalls von der Leitung der Lehrveranstaltung festgelegt und spätestens zum Ende der der betreffenden Lehrveranstaltung vorangehenden Vorlesungszeit durch das Institut bzw. die Klinik mittels Aushang bekannt gegeben.

    (3) Voraussetzung für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Zweiten Studienabschnittes ist das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.

 

§ 12 Versäumnis, Rücktritt

    (1) 1Kann ein Student aus zwingenden Gründen an einer praktischen Übung, einem Seminar oder an einer gegenstandsbezogenen Studiengruppe, zu der er angemeldet ist, nicht teilnehmen oder ist er nach Beginn der Veranstaltung aus triftigen Gründen an der weiteren Teilnahme oder am Besuch von Lehrveranstaltungen über das in § 13 Abs. 2 genannte Maß gehindert, so hat er dies bei der Leitung der Unterrichtsveranstaltung unverzüglich unter Angabe der Gründe geltend und glaubhaft zu machen. 2Die Leitung der Unterrichtsveranstaltung entscheidet über die Anerkennung der Gründe sowie gegebenenfalls bei Versäumnis über den Umfang der nachzuholenden Stunden und Leistungen, soweit dies organisatorisch möglich ist. 3Im Falle einer nicht hinreichend begründeten Nichtteilnahme gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

    (2) Nimmt ein Student ohne rechtzeitige, begründete Entschuldigung nicht an der ersten Kursveranstaltung teil, so verliert er den Anspruch auf den Kursplatz.

    (3) Nimmt ein Student ohne rechtzeitige, begründete Entschuldigung nicht an einem Leistungsnachweis teil, für den er angemeldet ist, so gilt dieser als nicht bestanden.

 

§ 13 Erwerb der Bescheinigungen

    (1) Voraussetzung für die Ausstellung der Bescheinigung nach Anlage 2 der ÄAppO ist die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der betreffenden Lehrveranstaltung.

    (2) 1Der Student hat regelmäßig im Sinne der ÄAppO an einer Lehrveranstaltung teilgenommen, wenn er nicht mehr als 15 % dieser Lehrveranstaltung versäumt hat. 2Dabei ist es ohne Bedeutung, auf welchen Gründen das Versäumnis beruht. 3Die Leitung der Unterrichtsveranstaltung legt rechtzeitig vor deren Beginn durch schriftliche Bekanntgabe fest, welche Fehlzeiten für eine regelmäßige Teilnahme nicht überschritten werden dürfen, und wie das weitere Vorgehen bei Überschreiten dieser Fehlzeiten gestaltet ist.

    (3) 1Die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung wird nur bescheinigt, wenn der Student in einer dem Fachgebiet der betreffenden Lehrveranstaltung angemessenen Weise nachgewiesen hat, dass er sich die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten angeeignet hat und diese umzusetzen weiß. 2Die erfolgreiche Teilnahme an einer praktischen Übung wird bescheinigt, wenn der Student in der praktischen Übung in einer dem betreffenden Fachgebiet angemessenen Weise gezeigt hat, dass er sich die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten angeeignet hat und sie in der Praxis anzuwenden weiß. 3Eine erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar wird bescheinigt, wenn der Student gezeigt hat, dass er den Lehrstoff in seinen Zusammenhängen erfasst hat und in der Lage ist, dies darzustellen. 4Eine erfolgreiche Teilnahme an einer gegenstandsbezogenen Studiengruppe wird bescheinigt, wenn der Student gezeigt hat, dass er vor allem Fallbeispiele eigenständig und sachgerecht bearbeiten kann. 5Die vorgenannten Nachweise über entsprechende Kenntnisse können sich auch auf die Überprüfung von Wissen erstrecken, das in bestimmten, die jeweiligen Lehrveranstaltungen vorbereitenden oder begleitenden Vorlesungen vermittelt wird.

    (4) Das Ausstellen von Blankobescheinigungen oder von Bescheinigungen mit Faksimile ist nicht zulässig.

 

§ 14 Durchführung der Leistungsnachweise

    (1) 1Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung erfolgt durch schriftliche oder mündliche Prüfung, praktische Überprüfung klinischer Fertigkeiten oder Hausaufgaben. 2Die Teilnehmer an den Prüfungen haben sich auf Verlangen durch Vorlage des Studentenausweises in Verbindung mit einem amtlichen Ausweis mit Lichtbild auszuweisen.

    (2) 1Schriftliche Leistungsnachweise erfolgen durch Klausuren oder multiple choice-Aufgaben im Umfang von ca. 30 Minuten bis ca. drei Stunden. 2In der schriftlichen Arbeit soll der Kandidat nachweisen, dass er die Inhalte des Faches beherrscht; dabei soll er in begrenzter Zeit Probleme erkennen und Wege zu einer sachgerechten Lösung finden können. 3Die schriftlichen Arbeiten werden in der Regel von Hochschullehrern gestellt und bewertet, die die entsprechenden Lehrveranstaltungen abgehalten haben. 4Der Fachbereichsrat kann sich bei der Erbringung der Leistungsnachweise einer Einrichtung nach § 14 Abs. 3 Satz 2 ÄAppO aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung der Länder bedienen.

    (3) 1Mündliche Leistungsnachweise werden in der Regel von dem Dozenten, der die entsprechende Lehrveranstaltung abgehalten hat, abgenommen. 2Die Anfertigung eines Protokolls, in das Ort und Zeit sowie Zeitdauer, Gegenstand und Ergebnis des Leistungsnachweises, die Namen des Prüfers und der Kandidaten sowie besondere Vorkommnisse aufgenommen werden können, wird empfohlen. 3Soweit ein Protokoll gefertigt wird, wird es vom prüfenden Dozenten unterzeichnet. 4Die Führung eines Protokolls sowie die Wiedergabe von Leistungskontrollfragen und Antworten ist nicht erforderlich.

    (4) 1Klinisch praktische Leistungsnachweise werden in der Regel von dem betreuenden Dozenten abgenommen und bevorzugt patientenbezogen durchgeführt. 2Dabei soll der Kandidat zeigen, dass er die Prinzipien der Anamnese-Erhebung und der einfachen körperlichen Untersuchungen beherrscht und daraus Diagnosen und Differentialdiagnosen ableiten kann.

    (5) 1Mündliche und praktische Leistungsnachweise werden in einer Gruppenprüfung erbracht. 2Die Prüfungszeit beträgt pro Kandidat mindestens 10, höchstens 25 Minuten.

    (6) 1Jeweils ein fächerübergreifender Leistungsnachweis ist in den folgenden Fächergruppen zu erbringen:

1.

Arbeits- und Sozialmedizin, Augenheilkunde, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde;

2.

Chirurgie, Orthopädie, Urologie;

3.

Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie einschließlich Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie.

2Die fächerübergreifenden Leistungsnachweise sollen in angemessenem Umfang interdisziplinäre Aspekte berücksichtigen. 3Neben der Feststellung einer Gesamtnote für den fächerübergreifenden Leistungsnachweis werden auch die Einzelfächer eines fächerübergreifenden Leistungsnachweises benotet. 4Der fächerübergreifende Leistungsnachweis gilt als erbracht, wenn in allen Einzelfächern mindestens die Note "ausreichend" (4) vergeben wurde. 5Für den Fall, dass in einem oder in mehreren Einzelfächern die Note "nicht ausreichend" (5) erzielt wurde, muss der fächerübergreifende Leistungsnachweis wiederholt werden.

    (7) 1Für die Bewertung von benoteten Leistungsnachweisen gelten folgende Noten:

"sehr gut" (1)

=

eine hervorragende Leistung,

"gut" (2)

=

eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,

"befriedigend" (3)

=

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,

"ausreichend" (4)

=

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,

"nicht ausreichend" (5)

=

eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

2Dabei gelten folgende Kriterien für schriftliche Leistungsnachweise: 3Der Leistungsnachweis gilt als erbracht, wenn der Student mindestens 60% der maximal zu erreichenden Punktzahl erreicht hat oder wenn die vom Studenten erzielte Punktzahl um nicht mehr als 22% die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer unterschreitet. 4Hat der Student die für das Bestehen der Prüfung erforderliche Mindestpunktzahl erreicht, so lautet die Note

"sehr gut"

wenn er mindestens 75 Prozent,

"gut"

wenn er mindestens 50 Prozent, aber weniger als 75 Prozent,

"befriedigend",

wenn er mindestens 25, aber weniger als 50 Prozent,

"ausreichend",

wenn er keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erzielbaren Punktzahl erreicht hat.

§ 15 Wiederholung

    (1) 1Wurde eine Veranstaltung regelmäßig aber ohne Erfolg besucht, muss der Leistungsnachweis wiederholt werden. 2Dies muss im Rahmen der nächstmöglichen einschlägigen Lehrveranstaltung, spätestens aber innerhalb eines Jahres erfolgen. 3Wurde der Leistungsnachweis auch in der Wiederholung nicht erbracht, entscheidet die Kursleitung, unter welchen Bedingungen ein weiteres Mal versucht werden kann, den Leistungsnachweis zu erwerben.

    (2) Wird ein Leistungsnachweis auch nach zweimaliger Wiederholung nicht erworben, ist der Leistungsnachweis endgültig nicht erbracht und kann an der Bayerischen Julius-Maximilians Universität Würzburg nicht mehr erworben werden.

    (3) 1In besonderen Härtefällen sind Ausnahmen hiervon möglich. 2Über die Ausnahmen entscheidet der Studiendekan im Einvernehmen mit der jeweiligen Instituts- bzw. Klinikleitung.

    (4) Für die Benotung des Leistungsnachweises nach Wiederholungsprüfungen wird das Ergebnis der vorher nicht bestandenen Prüfung (Note "nicht ausreichend" (5)) nicht berücksichtigt.

§ 16 Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung

    (1) 1Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bayerisches Beamtengesetz, §§ 12 bis 15 Urlaubsverordnung wird ermöglicht. 2Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen; er ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (2) 1Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Studienleistungen nach Ablauf der in dieser Studienordnung hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. 2Fristen für die Wiederholung von Studienleistungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. 3Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Bescheinigungen vorzulegen; der jeweilige Dozent kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes verlangen. 4Der Kandidat ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (3) 1Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder Krankheit oder länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Studienleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der jeweilige Dozent dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Studienleistungen in einer anderen Form zu erbringen. 2Entscheidungen nach Satz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. 3Der Kandidat ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 17 Prüfungen

    Die Prüfungen des Ersten und des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung sind in der ÄAppO geregelt.

 

§ 18 Studienplan und dessen Durchführung

    (1) 1Um ein ordnungsgemäßes Studium zu gewährleisten, erlässt die Medizinische Fakultät auf Vorschlag der Studienkommission einen Studienplan. 2Dieser enthält ein Verzeichnis der Pflicht- und begleitenden Veranstaltungen zu den Fächern und Querschnittsbereichen, einen Plan zur Verteilung der Unterrichtszeiten in den Veranstaltungen der Fächer und Querschnittsbereiche, die Stundenpläne sowie die Scheinvergabekriterien. 3Änderungen des Studienplans werden im  darauffolgenden Semester wirksam.

    (2) Bei der Aufstellung eines Studienplanes für das Praktische Jahr des Zweiten Studienabschnittes werden die leitenden Ärzte der Ausbildungsstätten des Praktischen Jahres gehört.

    (3) 1Die Studienkommission veröffentlicht rechtzeitig vor Beginn jedes Semesters einen aktuellen Studienplan. 2Alle Dozenten sind verpflichtet, die Angaben zur Erstellung des Verzeichnisses der Lehrveranstaltungen innerhalb der von der Studienkommission vorgegebenen Frist zur Verfügung zu stellen. 3Die Angaben zur Organisation der Lehrveranstaltungen und die Bedingungen zur Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme sind für die verantwortlichen Dozenten der jeweiligen Lehrveranstaltungen bindend.

 

§ 19 Lehrevaluation

    1Die Studienkommission führt regelmäßig eine Lehrevaluation ausgewählter Fächer durch. 2Die Studenten sind gehalten, sich an der Lehrevaluation zu beteiligen. 3Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Lehrevaluation erfolgt in geeigneter Weise durch den Fachbereichsrat.

 

§ 20 Studienberatung

    1Die Studienberatung wird von den Fachstudienberatern durchgeführt. 2Die Fachstudienberater werden vom Studiendekan ernannt. 3Für Studienanfänger werden Einführungsveranstaltungen abgehalten. 4Nach nicht bestandenen Studien- oder Prüfungsleistungen, im Fall eines Hochschulwechsels und vor der Wahl von Ausbildungsschwerpunkten, wird dem Studenten eine Studienberatung besonders empfohlen.

 

§ 21 Übergangs- und Schlussbestimmungen

    1Diese Studienordnung gilt für Studenten, die das Studium der Medizin im Wintersemester 2003/2004 oder danach an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg aufgenommen haben und eingeschrieben sind. 2Für Studenten, die das Studium der Medizin davor aufgenommen haben, gelten bezüglich der Prüfungen die Übergangsbestimmungen nach §§ 42 und 43 ÄAppO. 3Soweit das Studium gemäß diesen beiden Vorschriften nach der Approbationsordnung vom 27.06.2002 fortgesetzt wird, sind die Vorschriften dieser Studienordnung anzuwenden. 4In der Übergangszeit entstehende Ausnahmefälle werden im Einvernehmen mit dem Studiendekan geklärt.

 

§ 22 Inkrafttreten

    Diese Satzung tritt am 1.10.2003 in Kraft.


Diese Satzung tritt in der Änderungsfassung am 13. August 2004 in Kraft.