Medizin PJ-Ausbildung 2005


Satzung über die Ausbildung
von Studierenden der Medizin im Praktischen Jahr
an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg

Vom 20. September 2005


Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.


    Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 74 und Art. 75 des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg folgende Satzung:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:

    1Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in der nachstehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschule, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen und die für Frauen bestehenden Nachteile zu beseitigen, nicht angemessen zum Ausdruck. 2Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen (z.B. Bewerberin/Bewerber) wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren. 3Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint.

§ 1 Grundsätze der praktischen Ausbildung

    (1) 1Die Ausbildung von Studierenden der Medizin im Praktischen Jahr richtet sich nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 3 und 4 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) vom 27. Juni 2002 (BGBl I S. 2405) in der jeweils geltenden Fassung. 2Sie erfolgt für alle Fächer an den hierfür berechtigten Einrichtungen der Universität Würzburg, an den Akademischen Lehrkrankenhäusern der Universität Würzburg in Aschaffenburg, Coburg, Schweinfurt und Würzburg sowie in den im Lehrbereich Allgemeinmedizin zusammengefassten allgemeinärztlichen Lehrarztpraxen.

    (2) 1Die Ausbildungsplätze an den Akademischen Lehrkrankenhäusern werden entsprechend den Zuteilungsanträgen der Studierenden nach Möglichkeit vorrangig ausgelastet. 2Dabei ist darauf zu achten, dass eine gleichmäßige und kontinuierliche Verteilung zu jedem Verteilungstermin gewährleistet ist.

    (3) 1Soweit die Ausbildung nicht in den Akademischen Lehrkrankenhäusern stattfindet, erfolgt sie an den berechtigten Einrichtungen der Universität Würzburg und den im Lehrbereich Allgemeinmedizin zusammengefassten allgemeinärztlichen Lehrarztpraxen. 2Den Studierenden steht es frei, bis zu zwei Ausbildungsabschnitte in einer berechtigten Einrichtung im Ausland zu absolvieren. 3Zur Wahrung der Ausbildungsqualität ist eine vorherige Genehmigung durch die Fachvertreter der Medizinischen Fakultät und den Studiendekan erforderlich.

    (4) 1Die Ausbildung in einem Ausbildungsabschnitt kann nicht geteilt werden und ist in einer einzigen Einrichtung abzuleisten. 2Ausnahmen sind nur möglich bei Ableistung des Ausbildungsabschnitts im Ausland nach schriftlicher Genehmigung des Fachvertreters der Medizinischen Fakultät und des Studiendekans. 3Dabei müssen jeweils 8 Wochen an einem Ausbildungsort absolviert werden. 4Bei geteilten Tertialen können grundsätzlich keine Fehltage eingerechnet werden. 5Hiervon ausgenommen sind krankheitsbedingte Fehlzeiten.

§ 2 Ausbildungsabschnitte und Ausbildungsinhalte

    (1) 1Die praktische Ausbildung gliedert sich in Ausbildungsabschnitte von je 16 Wochen

1.

in „Innerer Medizin",

2.

in „Chirurgie" und

3.

in der „Allgemeinmedizin" oder in einem der übrigen, nicht in den Nummern 1 und 2 genannten, klinisch praktischen Fachgebiete (Wahlfach).

2Die von der Medizinischen Fakultät der Universität Würzburg angebotenen „Wahlfächer" werden in der Studienordnung der Medizinischen Fakultät festgelegt. 3Die zeitliche Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte bestimmt der Studiendekan der Medizinischen Fakultät, wobei sicherzustellen ist, dass grundsätzlich nur ein einmaliger Ortswechsel der Studierenden erforderlich wird.

    (2) Die Ausbildungsinhalte im Praktischen Jahr werden durch die jeweils geltende Studienordnung und den jeweils aktuellen Studienplan der Medizinischen Fakultät bestimmt.

    (3) Die Ausbildung im Praktischen Jahr beginnt im Sommersemester am letzten Montag im Monat Februar, im Wintersemester am dritten Montag im Monat August.

    (4) Die Anzahl der Ausbildungsplätze am Universitätsklinikum Würzburg und an den Akademischen Lehrkrankenhäusern ist pro Ausbildungstertial wie folgt begrenzt:

a)

Universitätsklinikum Würzburg:

 

 

Fach: Innere Medizin

12 Plätze

 

Fach: Chirurgie

12 Plätze

 

Wahlfach: Anästhesie

8 Plätze

 

Wahlfach: Arbeitsmedizin

1 Platz

 

Wahlfach: Augenheilkunde

4 Plätze

 

Wahlfach: Frauenheilkunde

6 Plätze

 

Wahlfach: Dermatologie

7 Plätze

 

Wahlfach: Herz-Thorax-Chirurgie

2 Plätze

 

Wahlfach: HNO-Heilkunde

6 Plätze

 

Wahlfach: Humangenetik

2 Plätze

 

Wahlfach: Kinderheilkunde

7 Plätze

 

Wahlfach: Kinder- und Jugendpsychiatrie

2 Plätze

 

Wahlfach: Klin. Mikrobiologie und Hygiene

1 Platz

 

Wahlfach: Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

2 Plätze

 

Wahlfach: Neurochirurgie

4 Plätze

 

Wahlfach: Neurologie

7 Plätze

 

Wahlfach: Nuklearmedizin

1 Platz

 

Wahlfach: Orthopädie

9 Plätze

 

Wahlfach: Pathologie

2 Plätze

 

Wahlfach: Psychiatrie

7 Plätze

 

Wahlfach: Radiologie

8 Plätze

 

Wahlfach: Strahlentherapie

3 Plätze

 

Wahlfach: Transfusionsmedizin

1 Platz

 

Wahlfach: Urologie

4 Plätze

 

 

 

b)

Lehrkrankenhaus Aschaffenburg:

 

 

Fach: Innere Medizin

9 Plätze

 

Fach: Chirurgie

9 Plätze

 

Wahlfach: Anästhesie

2 Plätze

 

Wahlfach: Frauenheilkunde

4 Plätze

 

Wahlfach: Kinderheilkunde

3 Plätze

 

Wahlfach: Neurochirurgie

1 Platz 

 

Wahlfach: Neurologie

2 Plätze

 

Wahlfach: Pathologie

1 Platz 

 

Wahlfach: Radiologie

1 Platz 

 

Wahlfach: Urologie

2 Plätze

 

 

 

c)

Lehrkrankenhaus Coburg:

 

 

Fach: Innere Medizin

10 Plätze

 

Fach: Chirurgie

10 Plätze

 

Wahlfach: Anästhesie

2 Plätze

 

Wahlfach: Frauenheilkunde

2 Plätze

 

Wahlfach: Kinderheilkunde

2 Plätze

 

Wahlfach: Urologie

1 Platz 

 

 

 

d)

Lehrkrankenhaus Schweinfurt:

 

 

Fach: Innere Medizin

12 Plätze

 

Fach: Chirurgie

12 Plätze

 

Wahlfach: Anästhesie

2 Plätze

 

Wahlfach: Frauenheilkunde

2 Plätze

 

Wahlfach: Kinderheilkunde

3 Plätze

 

Wahlfach: Neurochirurgie

1 Platz 

 

Wahlfach: Pathologie

1 Platz 

 

Wahlfach: Urologie

2 Plätze

 

 

 

e)

Lehrkrankenhaus Missionsärztliche Klinik Würzburg:

 

 

Fach: Innere Medizin

8 Plätze

 

Fach: Chirurgie

8 Plätze

 

Wahlfach: Frauenheilkunde

2 Plätze

 

Wahlfach: Kinderheilkunde

1 Platz 

 

Wahlfach: Radiologie

1 Platz 

 

 

 

f)

Lehrkrankenhaus Juliusspital Würzburg:

 

 

Fach: Innere Medizin

10 Plätze

 

Fach: Chirurgie

10 Plätze

 

Wahlfach: Anästhesie

2 Plätze

§ 3 Vergabeverfahren der Ausbildungsplätze

    (1) 1Der Antrag auf Zuteilung von Ausbildungsplätzen im Praktischen Jahr ist für den Beginnmonat Februar bis zum 10. November und für den Beginnmonat August bis zum 10. Mai des vorangehenden Semesters schriftlich unter Verwendung der im Medizinischen Dekanat und unter der Internet-Adresse des Dekanats erhältlichen Antragsformulare einzureichen. 2Vor der Beantragung der Zuteilung von Ausbildungsplätzen im Praktischen Jahr muss jeweils bis zum 31.10. bzw. 30.04. beim Prüfungsamt der Universität Würzburg die Überprüfung der Voraussetzungen zum Beginn des Praktischen Jahres gemäß § 3 ÄAppO beantragt werden. 3Die Mitteilung über die Voraussetzungen zum Beginn des Praktischen Jahres ist dem Antrag auf Zuteilung von Ausbildungsplätzen im Praktischen Jahr beizufügen.

    (2) In seinem Zulassungsantrag wählt der Studierende

a)

das Wahlfach und

b)

den Ausbildungsort.

    (3) 1Der Studierende kann in seinem Zuteilungsantrag mehrere Wahlfächer und mehrere Ausbildungsorte benennen. 2Hierbei gilt jeweils die an erster Stelle genannte Option als Hauptantrag, die weiteren Alternativen als Hilfsanträge.

    (4) 1Sollen ein oder zwei Ausbildungsabschnitte in einer ausländischen Einrichtung absolviert werden, muss der Studierende bereits mit dem Zuteilungsantrag verbindlich das Fach und den Ausbildungszeitraum angeben. 2Spätere Anträge auf Ableistung von Ausbildungsabschnitten im Ausland sind grundsätzlich ausgeschlossen

    (5) Die Aufteilung auf das Wahlfach geht der Zuteilung des Ausbildungsorts voraus.

§ 4 Zuteilungskriterien

    (1) Die Medizinische Fakultät entscheidet über die Zuteilungsanträge nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 und weist den Studierenden Ausbildungsplätze an einer oder zwei Ausbildungsstätten zu.

    (2) 1Die Verteilung der Ausbildungsplätze an den einzelnen Ausbildungsorten richtet sich grundsätzlich nach den Anträgen der Studierenden. 2Über Anträge von Studierenden, die die Frist nach § 3 Abs. 1 versäumt oder einen in einem früheren Verfahren zugewiesenen Ausbildungsplatz aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht angenommen haben, wird erst nach Berücksichtigung aller anderen Anträge entschieden.

    (3) Wird bei der Verteilung auf die Ausbildungsorte und Ausbildungsplätze eine Rangfolge erforderlich, so werden die verfügbaren Plätze auf entsprechenden Nachweis nach folgenden Grundsätzen vergeben:

a)

nachgewiesene Eigenschaft als Schwerbehinderter oder einem Schwerbehinderten Gleichgestellter im Sinne des Schwerbehindertenrechts in der jeweils geltenden Fassung;

b)

Hauptwohnung des Studierenden (zum Zeitpunkt der Anmeldung) mit seiner Familie in den dem Ausbildungsort zugeordneten Kreisen und kreisfreien Städten (vgl. Anlage);

c)

Anerkennung des Ortswunsches nach Absatz 4;

d)

Hauptwohnung des Studierenden (zum Zeitpunkt der Anmeldung) bei seinen Eltern in den dem Ausbildungsort zugeordneten Kreisen und kreisfreien Städten;

e)

Hauptwohnung des Studierenden (zum Zeitpunkt der Anmeldung) in den dem Ausbildungsort zugeordneten Kreisen und kreisfreien Städten;

f)

keiner der vorgenannten Gründe;

g)

Bewerber nach Abs. 2 Satz 2.

    (4) 1Studenten können für den im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Ausbildungsort einen Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung stellen. 2Dem Antrag soll nur stattgegeben werden, wenn die Zuweisung an einen anderen Ausbildungsort unter Anlegung eines strengen Maßstabes mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre, die über das Maß der in Absatz 3 Buchstaben d und e genannten Gründe hinausgehen. 3Hierbei kommen insbesondere gesundheitliche, besondere soziale und familiäre Umstände des Studierenden in Betracht.

    (5) Haben mehrere Studenten den gleichen Rang nach Absatz 3 innerhalb der Buchstaben a bis g und kann nur ein Teil dieser Studierenden an einem Ausbildungsort ein Ausbildungsplatz zugewiesen werden, entscheidet unter diesen Studierenden das Los.

    (6) Studierenden, denen nach den vorstehenden Absätzen kein Ausbildungsplatz an einer von ihnen genannten Ausbildungsstätte zugewiesen werden kann, werden nach den verbliebenen Möglichkeiten einer Ausbildungsstätte per Los zugewiesen.

§ 5 Losverfahren

    (1) Ist in einem Wahlfach die Zahl der Ausbildungsplätze begrenzt und übersteigt die Zahl der Bewerber die Zahl der in diesem Wahlfach insgesamt verfügbaren Ausbildungsplätze, wird unter diesen Bewerbern eine Losentscheidung herbeigeführt.

    (2) Bewerbern, die zu keinem ihrem Antrag entsprechenden Wahlfach zugelassen werden können, wird ein Wahlfach nach den verbleibenden Möglichkeiten zugewiesen.

    (3) Die Verteilung der nach Absatz 1 und 2 ausgewählten Bewerber richtet sich nach § 4.

§ 6 In-Kraft-Treten

    Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Universität Würzburg über den Zugang von Studierenden der Medizin der Universität Würzburg zur praktischen Ausbildung an Krankenanstalten vom 28. November 1977 (KMBl II S. 23), zuletzt geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der Universität Würzburg über den Zugang von Studierenden der Medizin der Universität Würzburg zur praktischen Ausbildung an Krankenanstalten vom 29. Oktober 1996 (KWMBl II 1997 S. 81), außer Kraft.

 

 

Anlage

zu § 4 Abs. 3 der Satzung über die Ausbildung von Studierenden der Medizin im Praktischen Jahr an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg

 

Den Ausbildungsorten werden folgende Kreise und kreisfreien Städte zugeordnet:

1.

Aschaffenburg:

 

Stadt und Landkreis Aschaffenburg, der Landkreis Main-Spessart (soweit Hauptwohnort entfernungsmäßig nicht näher zu Schweinfurt oder Würzburg gelegen); die an Bayern angrenzenden Landkreise der Länder Baden-Württemberg und Hessen mit den umschlossenen kreisfreien Städten (soweit Hauptwohnort entfernungsmäßig nicht näher zu Würzburg gelegen).

 

 

2.

Coburg:

 

Die kreisfreien Städte und Landkreise des Regierungsbezirks Oberfranken; der Haßbergkreis und der Landkreis Rhön-Grabfeld (soweit Hauptwohnort entfernungsmäßig nicht näher zu Schweinfurt gelegen).

 

 

3.

Schweinfurt:

 

Stadt und Landkreis Schweinfurt, der Landkreis Bad Kissingen; die Landkreise Rhön-Grabfeld, Kitzingen, Haßberge und Main-Spessart (soweit Hauptwohnort entfernungsmäßig nicht näher zu Aschaffenburg, Coburg oder Würzburg gelegen).

 

 

4.

Würzburg:

 

Stadt und Landkreis Würzburg; die Landkreise Kitzingen, Main-Spessart, der Haßbergkreis sowie die Landkreise der an Bayern angrenzenden Länder Baden-Württemberg und Hessen mit den umschlossenen kreisfreien Städten (soweit Hauptwohnort entfernungsmäßig nicht näher zu  Aschaffenburg, Coburg oder Schweinfurt gelegen).