Medizin - PJ-Satzung 2008

 

 

 

 

 

 

Satzung über die Ausbildung von Studierenden der Medizin im Praktischen Jahr an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg

 

Vom 20. September 2005
(Fundstelle: http://www.uni-wuerzburg.de/amtl_veroeffentlichungen/2005-41)

in der Fassung der Änderungssatzung vom 9. Dezember 2008
(Fundstelle: www.uni-wuerzburg. de/amtl_veroeffentlichungen/2008-37)

 


Die Satzung tritt in der Änderungsfassung am 11. Dezember 2008 in Kraft. Sie gilt erstmals für Studierende der Medizin, die ihr Praktisches Jahr im Beginnmonat Februar 2009 aufnehmen.

 


Der Text dieser Satzung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.


 

 

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 74 und Art. 75 des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Julius-Maximilians-Universität Würzburg folgende Satzung:

 

 

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:

1Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in der nachstehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschule, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen und die für Frauen bestehenden Nachteile zu beseitigen, nicht angemessen zum Ausdruck. 2Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen (z.B. Bewerberin/Bewerber) wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren. 3Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint.

§ 1

Grundsätze der praktischen Ausbildung

(1) 1Die Ausbildung von Studierenden der Medizin im Praktischen Jahr richtet sich nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 3 und 4 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) vom 27. Juni 2002 (BGBl I S. 2405) in der jeweils geltenden Fassung. 2Sie erfolgt für alle Fächer an den hierfür berechtigten Einrichtungen der Universität Würzburg und an den Akademischen Lehrkrankenhäusern der Universität Würzburg sowie in den im Lehrbereich Allgemeinmedizin zusammengefassten allgemeinärztlichen Lehrarztpraxen.

 

(2) 1Soweit die Ausbildung nicht in den Akademischen Lehrkrankenhäusern stattfindet, erfolgt sie an den berechtigten Einrichtungen der Universität Würzburg und den im Lehrbereich Allgemeinmedizin zusammengefassten allgemeinärztlichen Lehrarztpraxen. 2Den Studierenden steht es frei, bis zu drei Ausbildungsabschnitte (Tertiale) in berechtigten Einrichtungen im Ausland zu absolvieren. 3Zur Wahrung der Ausbildungsqualität ist eine vorherige Genehmigung durch den Studiendekan im Einvernehmen mit den Fachvertretern der Medizinischen Fakultät erforderlich.

 

(3) 1Die Ausbildung in einem Ausbildungsabschnitt kann nicht geteilt werden und ist in einer einzigen Einrichtung abzuleisten. 2Ausnahmen sind nur möglich bei Ableistung eines Ausbildungsabschnitts an einer Partner-Universität in Großbritannien oder außerhalb Europas, wenn dort die Ableistung eines vollständigen Tertials im Umfang von 16 Wochen nicht möglich ist, und bedürfen einer schriftlichen Genehmigung in entsprechender Anwendung des Abs. 2 Satz 3. 3Dabei müssen jeweils acht Wochen an einem Ausbildungsort absolviert werden. 4Bei geteilten Ausbildungsabschnitten können grundsätzlich keine Fehltage eingerechnet werden.

§ 2

Ausbildungsabschnitte und Ausbildungsinhalte

(1) 1Die praktische Ausbildung gliedert sich in Ausbildungsabschnitte (Tertiale) von je 16 Wochen

1.

in „Innerer Medizin“,

2.

in „Chirurgie“ und

3.

in der „Allgemeinmedizin“ oder in einem der übrigen, nicht in den Nummern 1 und 2 genannten, klinisch praktischen Fachgebiete (Wahlfach).

2Die von der Medizinischen Fakultät der Universität Würzburg angebotenen „Wahlfächer“ werden in der Studienordnung der Medizinischen Fakultät festgelegt. 3Die zeitliche Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte, die an der Universitätsklinik Würzburg, den im Lehrbereich Allgemeinmedizin zusammengefassten allgemeinärztlichen Lehrarztpraxen und an den Lehrkrankenhäusern der Universität abgeleistet werden, bestimmt der Studiendekan der Medizinischen Fakultät. 4Soweit möglich, sind Wünsche der Studierenden zu berücksichtigen.

 

(2) Die Ausbildungsinhalte im Praktischen Jahr werden durch die jeweils geltende Studienordnung und den jeweils aktuellen Studienplan der Medizinischen Fakultät bestimmt.

 

(3) Die Ausbildung im Praktischen Jahr beginnt im Sommersemester am letzten Montag im Monat Februar, im Wintersemester am dritten Montag im Monat August.

 

(4) Die Anzahl der Ausbildungsplätze am Universitätsklinikum Würzburg und an den Akademischen Lehrkrankenhäusern wird regelmäßig, mindestens einmal jährlich, überprüft und in ortsüblicher Weise, vorzugsweise durch geeignete elektronische Systeme (insbesondere auf den Internet-Seiten der Medizinischen Fakultät), bekannt gegeben.

§ 3

Vergabeverfahren der Ausbildungsplätze

(1) 1Der Antrag auf Zuteilung von Ausbildungsplätzen im Praktischen Jahr ist für den Beginnmonat Februar bis zum 10. November und für den Beginnmonat August bis zum 10. Mai des Semesters schriftlich unter Verwendung der im Medizinischen Dekanat und unter der Internet-Adresse des Dekanats erhältlichen Antragsformulare einzureichen. 2Vor der Beantragung der Zuteilung von Ausbildungsplätzen im Praktischen Jahr muss jeweils bis zum 31.10. bzw. 30.04. beim Prüfungsamt der Universität Würzburg die Überprüfung der Voraussetzungen zum Beginn des Praktischen Jahres gemäß § 3 ÄAppO beantragt werden. 3Die Mitteilung über die Voraussetzungen zum Beginn des Praktischen Jahres ist dem Antrag auf Zuteilung von Ausbildungsplätzen im Praktischen Jahr beizufügen.

 

(2) In seinem Zulassungsantrag wählt der Studierende

a)  das Wahlfach und

b)  den Ausbildungsort.

 

(3) 1Der Studierende kann in seinem Zuteilungsantrag mehrere Wahlfächer und mehrere Ausbildungsorte benennen. 2Hierbei gilt jeweils die an erster Stelle genannte Option als Hauptantrag, die weiteren Alternativen als Hilfsanträge.

 

(4) 1Sollen ein oder mehrere Ausbildungsabschnitte in einer ausländischen Einrichtung absolviert werden, muss der Studierende bereits mit dem Zuteilungsantrag verbindlich das Fach bzw. die Fächer und den Ausbildungsabschnitt bzw. die Ausbildungsabschnitte angeben. 2Spätere Anträge auf Ableistung von Ausbildungsabschnitten im Ausland sind grundsätzlich ausgeschlossen

§ 4

Zuteilungskriterien

(1) Die Medizinische Fakultät entscheidet über die Zuteilungsanträge nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 und weist den Studierenden Ausbildungsplätze an einer oder zwei Ausbildungsstätten an einer oder zwei Ausbildungsstätten zu.

 

(2) 1Die Verteilung der Ausbildungsplätze an den einzelnen Ausbildungsorten richtet sich grundsätzlich nach den Anträgen der Studierenden. 2Über Anträge von Studierenden, die die Frist nach § 3 Abs. 1 versäumt oder einen in einem früheren Verfahren zugewiesenen Ausbildungsplatz aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht angenommen haben, wird erst nach Berücksichtigung aller anderen Anträge entschieden.

 

(3) Wird bei der Verteilung auf die Ausbildungsorte und Ausbildungsplätze eine Rangfolge erforderlich, so werden die verfügbaren Plätze auf entsprechenden Nachweis nach folgender Reihenfolge vergeben:

a)

nachgewiesene Eigenschaft als Schwerbehinderter oder einem Schwerbehinderten Gleichgestellter im Sinne des Schwerbehindertenrechts in der jeweils geltenden Fassung;

b)

Hauptwohnung des Studierenden (zum Zeitpunkt der Anmeldung) mit seiner Familie in den dem Ausbildungsort zugeordneten Kreisen und kreisfreien Städten (vgl. Anlage);

c)

Anerkennung des Ortswunsches nach Absatz 4;

d)

Ableistung sämtlicher Ausbildungsabschnitte an einem einzelnen gewünschten Ausbildungsort;

e)

Hauptwohnung des Studierenden (zum Zeitpunkt der Anmeldung) bei seinen Eltern in den dem Ausbildungsort zugeordneten Kreisen und kreisfreien Städten;

f)

Hauptwohnung des Studierenden (zum Zeitpunkt der Anmeldung) in den dem Ausbildungsort zugeordneten Kreisen und kreisfreien Städten;

g)

keiner der vorgenannten Gründe;

h)

Bewerber nach Abs. 2 Satz 2.

 

(4) 1Studenten können für den im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Ausbildungsort einen Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung stellen. 2Dem Antrag soll nur stattgegeben werden, wenn die Zuweisung an einen anderen Ausbildungsort unter Anlegung eines strengen Maßstabes mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre, die über das Maß der in Absatz 3 Buchstaben d bis f genannten Gründe hinausgehen. 3Hierbei kommen insbesondere gesundheitliche, besondere soziale und familiäre Umstände des Studierenden in Betracht.

 

(5) Haben mehrere Studenten den gleichen Rang nach Absatz 3 innerhalb der Buchstaben a bis h und kann nur ein Teil dieser Studierenden an einem Ausbildungsort ein Ausbildungsplatz zugewiesen werden, entscheidet unter diesen Studierenden das Los.

 

(6) Studierenden, denen nach den vorstehenden Absätzen kein Ausbildungsplatz an einer von ihnen genannten Ausbildungsstätte zugewiesen werden kann, werden nach den verbliebenen Möglichkeiten einer Ausbildungsstätte per Los zugewiesen.

§ 5

Losverfahren

(1) Ist in einem Wahlfach die Zahl der Ausbildungsplätze begrenzt und übersteigt die Zahl der Bewerber die Zahl der in diesem Wahlfach insgesamt verfügbaren Ausbildungsplätze, wird unter diesen Bewerbern eine Losentscheidung herbeigeführt.

 

(2) Bewerbern, die zu keinem ihrem Antrag entsprechenden Wahlfach zugelassen werden können, wird ein Wahlfach nach den verbleibenden Möglichkeiten zugewiesen.

 

(3) Die Verteilung der nach Absatz 1 und 2 ausgewählten Bewerber richtet sich nach § 4.

§ 6

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Universität Würzburg über den Zugang von Studierenden der Medizin der Universität Würzburg zur praktischen Ausbildung an Krankenanstalten vom 28. November 1977 (KMBl II S. 23), zuletzt geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der Universität Würzburg über den Zugang von Studierenden der Medizin der Universität Würzburg zur praktischen Ausbildung an Krankenanstalten vom 29. Oktober 1996 (KWMBl II 1997 S. 81), außer Kraft.

 

 

 

 

Anlage

 

zu § 4 Abs. 3 der Satzung über die Ausbildung von Studierenden der Medizin im Praktischen Jahr an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg

 

Den Ausbildungsorten werden folgende Kreise und kreisfreien Städte zugeordnet:

 

1.  Aschaffenburg:

Stadt und  Landkreis Aschaffenburg, der Landkreis Main-Spessart (soweit Hauptwohnort entfernungsmäßig nicht näher zu Schweinfurt oder Würzburg gelegen); die an Bayern angrenzenden Landkreise der Länder Baden-Württemberg und Hessen mit den umschlossenen kreisfreien Städten (soweit Hauptwohnort entfernungsmäßig nicht näher zu Würzburg gelegen).

 

2.  Coburg:

Die kreisfreien Städte und Landkreise des Regierungsbezirks Oberfranken; der Haßbergkreis und der Landkreis Rhön-Grabfeld (soweit Hauptwohnort entfernungsmäßig nicht näher zu Schweinfurt gelegen).

 

3.  Schweinfurt:

Stadt und Landkreis Schweinfurt, der Landkreis Bad Kissingen; die Landkreise Rhön-Grabfeld, Kitzingen, Haßberge und Main-Spessart (soweit Hauptwohnort entfernungsmäßig nicht näher zu Aschaffenburg, Coburg oder Würzburg gelegen).

 

4.  Würzburg:

Stadt und Landkreis Würzburg; die Landkreise Kitzingen, Main-Spessart, der Haßbergkreis sowie die Landkreise der an Bayern angrenzenden Länder Baden-Württemberg und Hessen mit den umschlossenen kreisfreien Städten (soweit Hauptwohnort entfernungsmäßig nicht näher zu  Aschaffenburg, Coburg oder Schweinfurt gelegen).