- auf die Einhaltung des BayDSG und anderer Vorschriften über den Datenschutz in der Behörde hinzuwirken,
- datenschutzrechtliche Freigabeverfahren durchzuführen,
- das behördliche Verfahrensverzeichnis zu führen,
- Beschäftigten in Fragen des Datenschutzes zu beraten.
- ist der Behördenleitung direkt unterstellt
- ist in der Tätigkeit weisungsfrei
- hat Verschwiegenheitsrecht und Verschwiegenheitspflicht
- kann Einsicht in Dateien und Akten nehmen