Willkommen auf den Seiten des Datenschutzbeauftragten der Universität

Gem. Art. 25 Abs. 2 BayDSG haben Öffentliche Stellen einen ihrer Beschäftigten zum behördlichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.

- auf die Einhaltung des BayDSG und anderer Vorschriften über den Datenschutz in der Behörde hinzuwirken,

- datenschutzrechtliche Freigabeverfahren durchzuführen,

- das behördliche Verfahrensverzeichnis zu führen,

- Beschäftigten in Fragen des Datenschutzes zu beraten.

Der Datenschutzbeauftragte:

- ist der Behördenleitung direkt unterstellt

- ist in der Tätigkeit weisungsfrei

- hat Verschwiegenheitsrecht und Verschwiegenheitspflicht

- kann Einsicht in Dateien und Akten nehmen