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Anerkennung von extern erbrachten Studienleistungen

Anerkennung von extern erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen

An Hochschulen erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen  |  Außerhalb der Hochschule erbrachte Leistungen  |

Studierende, die Teile eines Studiums oder ein gesamtes Studium außerhalb der JMU absolviert haben, können die Anerkennung von ihren Studien- und Prüfungsleistungen beantragen. Voraussetzung für die Anerkennung von Leistungen ist, dass keine „wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse)“ bestehen (vgl. BayHSchG, Art. 63). D.h. die mit der Leistung erzielten Lernergebnisse müssen gleichwertig sein.

An Hochschulen erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen (In- und Ausland)

1. Im INLAND erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen:

Aus der ASPO, § 8:
(1) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die gemäß Art. 63 Abs. 1 BayHSchG innerhalb des in- oder ausländischen Hochschulbereichs erbracht worden sind, sind durch den Prüfungsausschuss im Regelfall anzurechnen, es sei denn, es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse). Der Nachweis wesentlicher Unterschiede obliegt dem Prüfungsausschuss (Beweislastumkehr). Es besteht die Möglichkeit, einen Teil der in den SFB genannten Leistungen durch Belegung von Kursen der Virtuellen Hochschule Bayern (VHB) zu erbringen. In Abweichung von § 17 Abs. 4 ASPO können Studien- und Prüfungsleistungen, Module und Teilmodule bis zum Gesamtumfang der für das Bestehen erforderlichen ECTS-Punkte angerechnet werden.
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(3) Der oder die Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Zu den einzureichenden Unterlagen gehören insbesondere Modulbeschreibungen, Transcripts of Records (Abschriften der Studierendendaten) oder sonstige Dokumente der Institution, an der die Kompetenzen erworben wurden, mit Lernergebnissen, Lehrformen, Inhalten, erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen oder sonstigen Leistungsnachweisen sowie dem Notensystem, nach dem die Bewertung erfolgte. Bei Zeugnissen oder sonstigen Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sind, kann die Vorlage einer beglaubigten deutschen Übersetzung verlangt werden.
(4) Wird eine Anrechnung versagt, kann die betroffene Person eine Überprüfung der Entscheidung durch die Hochschulleitung gemäß Art. 63 Abs. 3 BayHSchG beantragen.
(5) Weitere Einzelheiten sind dem § 17 ASPO zu entnehmen.

2. Im AUSLAND erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen:

Für viele Studierende ist die Anerkennung von im Ausland erworbenen Studien- und Prüfungsleistungen ein wichtiges Thema und sogar ein entscheidendes Kriterium eines Auslandaufenthaltes. Es ist ein Ziel der Universität Würzburg, durch mehr Transparenz und ein vereinfachtes Anerkennungsverfahren an jeder Fakultät die Anerkennung der Leistungen zu gewährleisten. (siehe "Lissabon-Konvention").
Folgende Seiten können den Studierenden und Fakultäten der Universität Würzburg als Anleitung zur Anerkennungen von im Ausland erworbenen Studien- und Prüfungsleistungen dienen: hier

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Außerhalb der Hochschule erbrachte Leistungen

Aus der ASPO, § 8:
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(2) Kompetenzen, die im Rahmen sonstiger weiterbildender Studien nach Art. 56 Abs. 6 Nr. 3 BayHSchG oder außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden, können angerechnet werden, wenn sie den im Rahmen des Studienfachs an der Universität Würzburg zu erwerbenden Kompetenzen gleichwertig sind. Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kompetenzen dürfen höchstens die Hälfte der nachzuweisenden Kompetenzen ersetzen.
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