Studierende, die aus wichtigen Gründen an einem ordnungsgemäßen Studium gehindert sind, können in der Regel bis zu zwei Semester vom Studium beurlaubt werden. Eine Beurlaubung im ersten Fachsemester ist jedoch grundsätzlich ausgeschlossen.
Wichtige Gründe für eine Beurlaubung sind
- Krankheit:
Vorzulegen ist ein ärztliches Attest, aus dem eindeutig hervorgeht, dass im betreffenden Semester ein ordnungsgemäßes Studium nicht möglich ist bzw. das Semester nicht mehr abgeschlossen werden kann.
- Aufenthalt im Ausland zu Studienzwecken:
Bei einem Studium an einer ausländischen Universität ist entweder eine Bestätigung des Akademischen Auslandsamtes (bei Erasmus/Sokrates) oder ansonsten eine Bestätigung der jeweiligen ausländischen Universität über die Zulassung/Immatrikulation vorzulegen.
- Aufenthalt im Ausland als Fremdsprachenassistent (Assistant Teacher):
In diesem Fall ist als Nachweis die Bestätigung des Assistant Teacher-Programmes vorzulegen. Bitte beachten: Der Aufenthalt als Assistant Teacher ist ein Praktikum, für das aber aufgrund der grundsätzlichen Programmdauer von einem Jahr ausnahmsweise für zwei Semester beurlaubt werden kann.
- nicht vorgeschriebene, studienbezogene Praktika:
Eine Beurlaubung ist dann möglich, wenn sich das Praktikum über die Hälfte der Vorlesungszeit erstreckt und ein Studienbezug besteht. Zudem muss das Praktikum außerhalb der Universität Würzburg abgeleistet werden. Als Nachweis ist eine Bestätigung der Praktikumsstelle erforderlich, aus der der Zeitraum und die voraussichtlichen Tätigkeiten während des Praktikums hervorgehen. Eine Beurlaubung aufgrund eines Praktikums kann grundsätzlich für ein Semester je grundständigem Studiengang erfolgen.
- Geburt oder Erziehung und Betreuung von Kindern:
Vorzulegen ist hier eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes bzw. eine Kopie des Mutterpasses, wenn das Kind erst während des Semesters geboren wird.
Bei einer Beurlaubung wegen Schwangerschaft/Kindererziehung kann die Dauer entsprechend der Regelungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) insgesamt bis zu sechs Semester je Kind, maximal aber bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, erfolgen. Soweit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres die sechs Semester noch nicht ausgeschöpft wurden, können bei Kindern, die nach dem 31.12.2000 geboren wurden, bis zu zwei Semester übertragen werden, allerdings nur bis zur Vollendung des achten Lebensjahres.
- Pflege von nahen Angehörigen:
Als Nachweis ist ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem die Pflegebedürftigkeit des/der nahen Angehörigen und der Name der Pflegeperson hervorgehen.
Für die Inanspruchnahme von Pflegezeiten ist in § 4 Abs. 1 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) eine Höchstdauer von sechs Monaten vorgesehen, so dass eine Beurlaubung nur für ein Semester ausgesprochen werden kann.
Semester, in denen eine Beurlaubung erfolgt ist, zählen nicht als Fachsemester, weshalb grundsätzlich auch keine Studien- oder Prüfungsleistungen an der Universität Würzburg erbracht werden können; lediglich das Ablegen von Wiederholungsprüfungen ist möglich (bitte unbedingt untenstehende wichtige Hinweise beachten!). Bei einer Beurlaubung während nachgewiesener Mutterschutz-, Erziehungsurlaubszeiten oder Zeiten der Pflege von nahen Angehörigen dürfen Studien- und Prüfungsleistungen auch während der Beurlaubung abgelegt werden.
Ein Urlaubssemester wird jeweils für ein Fachsemester ausgesprochen und muss grundsätzlich zusammen mit der Rückmeldung, spätestens allerdings bis zum Ende des ersten Vorlesungsmonats (Mitte November bzw. Mitte Mai) beantragt werden ( Antrag, Gründe und entsprechende Nachweise siehe oben). Bei einer Erkrankung während des Semesters kann ausnahmsweise auch zu einem späteren Zeitpunkt eine Beurlaubung genehmigt werden, wenn diese unverzüglich mit einem ärztlichem Attest angezeigt wird und das Semester nicht mehr erfolgreich abgeschlossen werden kann.
Eine rückwirkende Beurlaubung für zurückliegende Semester, auch bei nachgewiesener Krankheit, ist nicht möglich.
Sofern Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfungen im ersten Versuch nicht bestanden wurden, wird im Bescheid über das erstmalige Nichtbestehen durch das zuständige Prüfungsamt eine Frist mitgeteilt, innerhalb derer die jeweilige Prüfung zu wiederholen ist. Die Beurlaubung setzt diese Frist nicht außer Kraft und es erfolgt keine automatische Abmeldung von der Prüfung! In Zweifelsfällen und Fragen bitte an das zuständige Prüfungsamt wenden!
Wer im Studiengang Rechtswissenschaft (Staatsexamen) den so genannten "Freischuss" wahrnehmen möchte, beachte bitte, dass eine Beurlaubung beim Studium der Rechtswissenschaft nur unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. § 37 JAPO) bei der Fristenregelung berücksichtigt wird.
Im Falle einer Beurlaubung sind Studierende vom Studienbeitrag in Höhe von 500€ befreit. Bei Antragstellung vor oder während der Rückmeldung ist daher lediglich der sonstige Semesterbeitrag zu entrichten. Wird der Antrag nach der Rückmeldung gestellt, wird der bereits entrichtete Studienbeitrag automatisch rückerstattet.