01.) Kann ich meine Scheine oder Zeugnisse, die ich an einer anderen Universität erworben habe, bei Ihnen im Prüfungsamt anrechnen lassen?
Nein, für die Anerkennung von Scheinen ist das entsprechende Institut und für die Zeugnisanerkennung der Prüfungsvorsitzende der entsprechenden Fakultät des Hauptfachs zuständig.
02.) Muss ich beide Fächer (HF / NF oder HF / HF) in einem Semester ablegen?
Nein, Sie können diese in unterschiedlichen Semestern ablegen.
03.) Muss ich in beiden Nebenfächern eine Zwischenprüfung ablegen?
Nein, Sie müssen die Zwischenprüfung nur in einem der beiden NF ablegen. Ist jedoch das 1. NF aus dem gleichen Fachbereich wie das HF (z. B. Englisch, Deutsch etc.) so müssen Sie die Zwischenprüfung im 2. NF ablegen, da das 1. NF bereits in der Prüfung des HF enthalten ist.
04.) Kann eine Prüfung aufgeteilt auf unterschiedliche Semester abgelegt werden?
Nein, die Zwischenprüfung ist immer zusammenhängend abzulegen (§ 2 S. 2 ZPO v. 11.12.03).
05.) Reicht das Kleine Latinum als Zulassungsvoraussetzung aus?
Nein, laut Bay. Kultusministerium ist das Latinum (ehemals Große Latinum) oder eine Feststellungsprüfung an einem Gymnasium erforderlich. An welchem Gymnasium diese Feststellungsprüfung jeweils abgehalten wird, finden Sie am Schwarzen Brett des Prüfungsamtes, am Sanderring 2, ggü. Zi. 115.
06.) Muss ich alle Scheine zur Anmeldung vorlegen?
Nein, die Scheine müssen bis spätestens eine Woche vor der ersten Prüfung dem Prüfungsamt vorliegen. Allerdings sollten Sie die Scheine gesammelt einreichen.
07.) Ich habe von Ihnen noch keine Benachrichtigung bekommen, dass ich mein Zeugnis abholen kann. Wird es mir zugeschickt?
Nein, es wurde durch allgemeinen Aushang in den Instituten und im Internet auf der Seite des Zwischen-Prüfungsamtes bekanntgegeben, dass das Zeugnis ca. fünf Wochen (mündliche Prüfungen etwas eher) nach der letzten Prüfung im Prüfungsamt persönlich unter Vorlage des Lichtbildausweises oder durch einen Bevollmächtigten unter Vorlage einer Vollmacht abgeholt werden können.
08.) Für das Lehramt an Gymnasien (z. B. Englisch) fehlt mir noch der Nachweis über die Kenntnis einer zweiten modernen Fremdsprache. Wie kann ich diesen erwerben?
Die Kurse zu der gewünschten Fremdsprache können Sie besuchen wo immer diese angeboten werden. Der Nachweis ist jedoch in einer Feststellungsprüfung zu erbringen. Feststellungsprüfungen finden nur an den Gymnasien statt, die die gewünschte Sprache anbieten.
09.) Ich habe gelesen, dass ich Grundkenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nachweisen muss. Reichen vier Jahre aus?
Ja, drei aufsteigende Jahre oder eine Feststellungsprüfung an einem Gymnasium sind ausreichend.
10.) Welche Scheine muss ich für die Zwischenprüfung im Haupt- bzw. im Nebenfach abgeben?
Alle erforderlichen Unterlagen finden Sie auf der Internetseite unserer Universität unter Studierende-Prüfungsangelegenheiten-Zwischenprüfung-Antragsformulare oder Studierende-Prüfungsangelegenheiten-Antragsformulare oder bei uns im Prüfungsamt.
11.) Ich habe die Zwischenprüfung nicht bestanden. Muss ich mich zur Wiederholungsprüfung erneut bei Ihnen anmelden und wenn ja, was benötige ich dafür?
Ja, Sie benötigen jedoch nur noch das Anmeldeformular (siehe lfd. Nr. 10) sowie eine Immatrikulationsbescheinigung des laufenden Semesters. Sie brauchen auch nicht persönlich erscheinen, sondern können jemanden beauftragen oder die Unterlagen uns per Post zusenden.
12.) Ich möchte im Sommersemester die Zwischenprüfung ablegen. Können Sie mir schon die Termine nennen?
Zum jetzigen Zeitpunkt sind noch keine Termine bekannt. Sobald wir die Termine wissen, werden sie im Internet (siehe Studierende-Prüfungsangelegenheiten-Zwischenprüfung-Lehramt/Magister) und per Aushang am Prüfungsamt, Zwinger 32, veröffentlicht.
13.) Ich benötige für Geschichte im Studiengang Magister zwei moderne Fremdsprachen. Ich habe das Latinum. Gilt das als Fremdsprache?
Nein, moderne Fremdsprachen sind z.B. Englisch, Italienisch, Spanisch etc.
14.) Da ich durch die Zwischenprüfung gefallen bin und im nächsten Semester im Ausland bin, kann ich nicht an der Wiederholungsprüfung teilnehmen. Was muss ich ver-anlassen, damit ich kein endgültiges Nichtbestehen zu erhalten?
Eine Beurlaubung unterbricht nicht die Pflicht zur Ablegung der Wiederholungsprüfung zum nächstmöglichen Termin (§§ 13 Abs. 8, 16 Abs. 3 S. 2 ZPO vom 11.12.2003). Sie müssten sich mit Ihrem Anliegen an den Prüfungsvorsitzenden des jeweiligen Hauptfaches wenden und um eine Verlängerung der Wiederholungsfrist bitten.
15.) Ich wechsle zum nächsten Semester die Universität und kann deshalb nicht an der Wiederholungsprüfung teilnehmen. Was passiert dann?
Ein Universitätswechsel (Exmatrikulation) löscht nicht die Pflicht zur Ablegung der Wiederholungsprüfung zum nächstmöglichen Termin (§§ 13 Abs. 8, 16 Abs. 3 S. 2 ZPO vom 11.12.2003) an unserer Universität. Sollten Sie der Prüfung fernbleiben, so wird die Arbeit mit nicht ausreichend bewertet und die Zwischenprüfung ist endgültig nicht bestanden. Sie können dann dieses HF/NF an der Universität Würzburg nicht mehr studieren!
16.) Wenn ich einen Schein nicht erhalte, was muss ich tun um nicht als „durchgefallen“ zu gelten?
Sie müssen spätestens eine Woche vor Ihrer Prüfung schriftlich zurücktreten – ohne Begründung. (Vordrucke liegen im Prüfungsamt aus) Falls Sie sich jedoch schon im fünften Semester befinden, müssen Sie sich umgehend um eine Fristverlängerung beim Prüfungsvorsitzenden des jeweiligen Faches bemühen.
17.) Ich habe mich schon vor langer Zeit zur Zwischenprüfung angemeldet, jedoch bis jetzt noch kein Zulassungsschreiben erhalten. Wurde ich vergessen?
Nein, mit dem Versenden der Zulassungsschreiben beginnen wir ca. eine Woche nach dem jeweiligen Meldeschluss.
18.) Ich habe die Zwischenprüfung bereits bestanden. Kann ich die Prüfung zur Notenverbesserung noch einmal ablegen?
Nein, eine freiwillige Wiederholung einer bereits bestandenen Zwischenprüfung ist ausgeschlossen (§ 16 Abs. 1 S. 4 ZPO vom 11.12.2003).
19.) Ich möchte im nächsten Semester die Universität wechseln (ins Ausland gehen) und bräuchte vorab eine Bestätigung über meine bestandene Zwischenprüfung. Wo bekomme ich eine solche Bestätigung?
Sie können sich über die MUCK-Terminals oder von zuhause über SB@home eine Notenübersicht ausdrucken, da wir die Noten sofort nach Erhalt in die EDV eingeben. Sollte jedoch keines von Beiden möglich sein, so stellen auch wir eine Bestätigung zur Vorlage bei einer Behörde aus.
20.) Kann ich bei einer schriftlichen Prüfung Hilfsmittel verwenden?
Sie müssen einen Antrag an den Prüfungsvorsitzenden auf Zulassung stellen. Über die Zulässigkeit des Hilfsmittels entscheidet dann der Prüfungsausschuss im Benehmen mit den Prüfern spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin. (§ 12 Abs. 1 ZPO vom 11.12.2003).
21.) Muss ich trotz vorliegender Fristverlängerung von einer bereits angemeldeten Prüfung extra noch zurücktreten?
Ja, hier gibt es keinen Automatismus.
22.) Ich habe meine Zwischenprüfung auf LAG abgelegt. Wird mir diese automatisch auf mein Zweitstudium (MAG) angerechnet?
Nein, Sie müssen mit den Zeugnissen der Zwischenprüfung zu dem jeweiligen Prüfungsvorsitzenden (siehe Unterschrift Zeugnis) um sich diese für den MAG-Studiengang anrechnen zu lassen.
23.) Ich habe die Zwischenprüfung (bzw. eine Teilprüfung) nicht bestanden. Muss ich mich dann im nächsten Semester wieder anmelden oder geschieht dies automatisch?
Ja, Sie müssen sich im Prüfungsamt erneut anmelden - kein Automatismus!