Neue Chirurgie - noch hinterm Bauzaun, Foto: Robert Emmerich

 
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 3 ÄAppO
Praktisches Jahr
(ÄAppO 2002
Stand: 1. Jan. 2014)

(1) Das Praktische Jahr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 findet nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung statt. Es beginnt jeweils in der zweiten Hälfte der Monate Mai und November. Die Ausbildung gliedert sich in Ausbildungsabschnitte von je 16 Wochen

1. in Innerer Medizin,

2. in Chirurgie und

3. in der Allgemeinmedizin oder in einem der übrigen, nicht in den Nummern 1 und 2 genannten, klinisch-praktischen Fachgebiete.

Die Ausbildung nach Satz 3 kann in Teilzeit mit 50 oder 75 Prozent der wöchentlichen Ausbildungszeit absolviert werden. Die Gesamtdauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend. Die Universitäten stellen sicher, dass bis zum Beginn des Praktischen Jahres im Oktober 2015 10 Prozent und bis zum Beginn des Praktischen Jahres im Oktober 2017  20 Prozent der Studierenden an der jeweiligen Universität den Ausbildungsabschnitt nach Satz 3 Nummer 3 in der Allgemeinmedizin absolvieren können. Bis zum Beginn des Praktischen Jahres im Oktober 2019 stellen die Universitäten sicher, dass alle Studierenden der jeweiligen Universität den Ausbildungsabschnitt nach Satz 3 Nummer 3 in der Allgemeinmedizin absolvieren können.

(1a) Die Universität erstellt einen Ausbildungsplan (Logbuch), nach dem die Ausbildung nach Absatz 1 durchzuführen ist.

(2) Die Ausbildung nach Absatz 1 wird in den Universitätskrankenhäusern oder in anderen Krankenhäusern durchgeführt, mit denen die Universität eine Vereinbarung hierüber getroffen hat (Lehrkrankenhäuser). Die Auswahl der Krankenhäuser erfolgt durch die Universität im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde. Bei der Auswahl der Krankenhäuser ist die Universität verpflichtet, eine breite Ausbildung auch in den versorgungsrelevanten Bereichen zu ermöglichen und einer angemessenen regionDas Krankenhaus muss gewährleisten, das Logbuch der Universität einzuhalten. alen Verteilung Rechnung zu tragen. Die Studierenden haben die Wahl, die Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Satz 3 entweder in den Universitätskrankenhäusern der Universität, an der sie immatrikuliert sind (Heimatuniversität), in den Lehrkrankenhäusern der Heimatuniversität oder in anderen Universitätskrankenhäusern oder Lehrkrankenhäusern anderer Universitäten zu absolvieren, sofern dort genügend Plätze zur Verfügung stehen.

(2a) Die Universitäten können geeignete ärztliche Praxen (Lehrpraxen) und andere geeignete Einrichtungen der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde in die Ausbildung einbeziehen; sie treffen hierzu Vereinbarungen mit den Lehrpraxen und Einrichtungen. Die jeweilige Lehrpraxis oder Einrichtung muss gewährleisten, das Logbuch der Universität einzuhalten. Die Ausbildung nach Absatz 1 in einer Lehrpraxis oder in einer anderen geeigneten Einrichtung der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung dauert in der Regel höchstens acht Wochen je Ausbildungsabschnitt. Im Wahlfach Allgemeinmedizin wird die Ausbildung nach Absatz 1 während des gesamten Ausbildungsabschnitts in einer allgemeinmedizinischen Lehrpraxis absolviert.

(3) Auf die Ausbildung nach Absatz 1 werden Fehlzeiten bis zu insgesamt 30 Ausbildungstagen angerechnet, davon bis zu insgesamt 20 Ausbildungstagen innerhalb eines Ausbildungsabschnitts. Bei einer darüber hinausgehenden Unterbrechung aus wichtigem Grund sind bereits abgeleistete Teile des Praktischen Jahres anzurechnen, soweit sie nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.

(4) Während der Ausbildung nach Absatz 1, in deren Mittelpunkt die Ausbildung am Patienten steht, sollen die Studierenden die während des vorhergehenden Studiums erworbenen ärztlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vertiefen und erweitern. Sie sollen lernen, sie auf den einzelnen Krankheitsfall anzuwenden. Zu diesem Zweck sollen sie entsprechend ihrem Ausbildungsstand unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes ihnen zugewiesene ärztliche Verrichtungen durchführen. Sie sollen in der Regel ganztägig an allen Wochenarbeitstagen im Krankenhaus anwesend sein. Zur Ausbildung gehört die Teilnahme der Studierenden an klinischen Konferenzen, einschließlich der pharmakotherapeutischen und klinisch-pathologischen Besprechungen. Um eine ordnungsgemäße Ausbildung zu sichern, soll die Zahl der Studierenden zu der Zahl der zur Verfügung stehenden Krankenbetten mit unterrichtsgeeigneten Patienten in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Studierenden dürfen nicht zu Tätigkeiten herangezogen werden, die ihre Ausbildung nicht fördern. Die Gewährung von Geld- oder Sachleistungen, die den Bedarf für Auszubildende nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes übersteigen, ist nicht zulässig. Bei einer Ausbildung im Ausland verändert sich diese Höchstgrenze entsprechend den Maßgaben der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland um die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 dieser Verordnung aufgeführten Zuschläge. Die Zuschläge nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 dieser Verordnung dürfen der Berechnung der Höchstgrenze nur zugrunde gelegt werden, wenn die Leistungen ausdrücklich zur Erstattung der dort genannten Kosten gewährt werden.

(5) Die regelmäßige und ordnungsgemäße Teilnahme an der Ausbildung nach Absatz 1 ist bei der Meldung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung durch Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 4 zu dieser Verordnung nachzuweisen.

(6) Wird in der Bescheinigung eine regelmäßige oder ordnungsgemäße Ableistung des Praktischen Jahres (Absatz 5) nicht bestätigt, so entscheidet die zuständige Stelle des Landes, ob der Ausbildungsabschnitt ganz oder teilweise zu wiederholen ist.

(7) Die Ausbildung nach Absatz 1 ist regelmäßig auf ihren Erfolg zu evaluieren. Die Ergebnisse sind bekannt zu geben.


Für die Zuteilung von Ausbildungsplätzen im dritten klinischen Ausbildungsabschnitt (Praktisches Jahr) ist das Dekanat der Medizinischen Fakultät, Josef-Schneider-Straße 2, 97080 Würzburg, Tel. 0931/201 53855 zuständig. Weitere Informationen entnehmen Sie hier.

Falls Sie Ihr Praktisches Jahr ganz oder teilweise im Ausland absolvieren möchten,  beachten Sie bitte das

Merkblatt zur Anrechnung einer im Ausland absolvierten praktischen Ausbildung in der Krankenanstalt (sog. Auslands-PJ

Die Splittung von PJ-Tertialen geht nur einmalig. Bitte beachten Sie auch, dass beim Splitten eines PJ-Tertiales in zweimal 8 Wochen keine Fehlzeiten angerechnet werden!

Falls Sie Ihr Auslands-PJ in einem Lehrkrankenhaus einer ausländischen Universität absolvieren und keine Immatrikulationsbescheinigung erhalten, lassen Sie sich bitte unbedingt diese Äquivalenzbescheinigung bestätigen.

Da in diesem Merkblatt aber nicht alle Besonderheiten aufgeführt sind, wie z.B. "Karibik geht nicht", "in Frankreich muss zusätzlich bescheinigt werden, dass die Ausbildung ganztägig stattgefunden hat", "für Norwegen wird eine eingeschränkte und befristete vorläufige Lizenz für die Ausübung der Tätigkeit als Turnuskandidat Vikar, ausgestellt vom staatlichen Gesundheitsamt bzw. von Norwegens obersten Amtsarzt benötigt" usw., wäre es ratsam sich vor Ihrem Auslandsaufenthalt mit Ihrem Prüfungsamt in Verbindung zu setzen.

Übrigens finden Sie in dem "PJ-Klinik-Katalog" des Landesprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen, in dem ausländische Universitätskliniken und Ausbildungskrankenhäuser aufgeführt sind, in denen die praktische Ausbildung gem. § 3 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) abgeleistet werden kann.

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