§ 6 ÄAppO

Krankenpflegedienst

(1) Der dreimonatige Krankenpflegedienst (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) ist vor Beginn des Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung mit einem vergleichbaren Pflegeaufwand abzuleisten. Er hat den Zweck, den Studienanwärter oder Studierenden in Betrieb und Organisation eines Krankenhauses einzuführen und ihn mit den üblichen Verrichtungen der Krankenpflege vertraut zu machen. Der Krankenpflegedienst kann in drei Abschnitten zu jeweils einem Monat abgeleistet werden.

(2) Auf den Krankenpflegedienst sind anzurechnen:

  1. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr oder in vergleichbaren Einrichtungen,
  2. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres nach den Vorschriften des Gesetzes zur       Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach den Vorschriften des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
  3. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes nach den Vorschriften des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
  4. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines Zivildienstes nach den Vorschriften des Zivildienstgesetzes,
  5. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Hebamme oder Entbindungspfleger, als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent, in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Altenpflege sowie eine erfolgreich abgeschlossene landesrechtlich geregelte Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe.

(3)  Ein im Ausland geleisteter Krankenpflegedienst kann angerechnet werden.

(4)  Die Ableistung des Krankenpflegedienstes ist bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen. In den Fällen des Absatzes 1 erfolgt der Nachweis durch eine Bescheinigung nach Anlage 5 zu dieser Verordnung.

In Ergänzung zu den oben genannten Einrichtungen kann der Krankenpflegedienst angerechnet werden:

in einer Pflegestation eines Alten- und Pflegeheimes, wenn eine krankenpflegerische Tätigkeit ausgeübt wird und

- dort eine gesonderte Pflegeabteilung mit mindestens zwanzig Betten eingerichtet ist,
  die   unter ärztlicher Leitung steht, sowie
- die üblichen Verrichtungen der Krankenpflege am Krankenbett geleistet wurden (dies   
  muss auf dem nach der Anlage 5 zur ÄAppO vorgeschriebenen  Zeugnis entsprechend
  nachgewiesen werden).

Wir erkennen eine solche Tätigkeit nur bis zur Höchstdauer von einem Monat (30 Kalendertage) auf den vorgeschriebenen Krankenpflegedienst an.

Wenn Sie eine solche Tätigkeit aber im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. eines Zivildienstes absolvieren, können drei Monate angerechnet werden, wenn Sie

1. eine Bescheinigung über das freiwillige soziale Jahr bzw. Bescheinigung des
    Bundesamtes für den Zivildienst über die Zivildienstzeit sowie
2. eine Bescheinigung des Alten- und Pflegeheimes über eine mindestens dreimonatige
    krankenpflegerische Tätigkeit vorlegen.


in einer ambulanten Sozialstation im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. eines Zivildienstes für die Dauer eines Monats, wenn eine krankenpflegerische Tätigkeit ausgeübt wurde, und

1. eine Bescheinigung über das freiwillige soziale Jahr bzw. Bescheinigung des
    Bundesamtes für den Zivildienst über die Zivildienstzeit, sowie
2. eine Bescheinigung der ambulanten Sozialstation über eine mindestens einmon
atige
    krankenpflegerische Tätigkeit vorlegt wird. Die Tätigkeit ist zu beschreiben.

bei einer Ausbildung zum Rettungssanitäter kann nur die während der Ausbildung im Klinikpraktikum ausgeübte krankenpflegerische Tätigkeitangerechnet werden.Sie ist mit der Bescheinigung des Krankenhauses im Ausbildungsheft nachzuweisen. Der Einsatz im Notaufnahmebereich stellt keine krankenpflegerische Tätigkeit dar ("nur Durchgangsbereich"), deshalb können die Tätigkeiten im OP-Bereich/Anaesthesie nicht angerechnet werden. Die Tätigkeiten auf der Intensiv- oder Wachstation und auf der all-gemeinen Pflegestation werden voll angerechnet.

bei einer Ausbildung zur Schwesternhelferin kann von der insgesamt ca. vierwöchigen Ausbildung der im Krankenhaus absolvierte nachgewiesene klinisch-praktische Teil, der je nach ausbildender Institution zwischen zwei und drei Wochen umfasst, angerechnet werden.

Bitte achten Sie darauf, dass das Ausstellungsdatum der von Ihnen eingereichten
Bescheinigungen nicht vor Beendigung der jeweiligen Ausbildung datiert ist.

Wichtig: Der Krankenpflegedienst kann in drei Abschnitten zu jeweils einem Monat
             
(30 Kalendertage) abgeleistet werden. Kürzere Abschnitte können nicht
              angerechnet werden!
              Der Krankenpflegedienst muss nach dem Abitur abgeleistet werden.


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