Wichtiger Hinweis:

Ab sofort gilt, dass Famulaturen unter einem Monat (mindestens 30 Kalendertage) nicht mehr akzeptiert werden können. Die Krankenhausfamulatur (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 ÄAppO) kann in zwei Teile aufgespaltet werden, sofern die Mindestdauer von einem Monat nicht unterschritten wird.

Famulatur
(§ 7 ÄAppO vom 27. Juni 2002)

 

(1) Die Famulatur hat den Zweck, die Studierenden mit der ärztlichen
     Patientenversorgung in Einrichtungen der ambulanten und stationären
     Krankenversorgung vertraut zu machen.

(2) Die Famulatur wird abgeleistet

     1. für die Dauer eines Monats in einer Einrichtung der ambulanten
         Krankenversorgung, die ärztlich geleitet wird, oder einer geeigneten
         ärztlichen Praxis,

     2. für die Dauer von zwei Monaten in einem Krankenhaus und

     3. für die Dauer eines Monats wahlweise in einer der in Nummer 1 oder
         Nummer 2 genannten Einrichtungen.

(3) Eine im Ausland in einer Einrichtung der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung
     oder in einem Krankenhaus abgeleistete Famulatur kann angerechnet werden.

(4) Die viermonatige Famulatur (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5) ist nach bestandenem
     Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bis zum Beginn des Praktischen Jahres
     während der unterrichtsfreien Zeiten abzuleisten. Sie ist bei der Meldung zum
     Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in Fällen des Absatzes 2 durch
     Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 zu dieser Verordnung nachzuweisen.

Die Famulatur gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 ÄAppO kann auch wahlweise für die Dauer eines Monats (30 Kalendertage) in einem der folgenden klinisch-theoretischen Universitäts- instituten nur bis einschließlich 30. September 2013 abgeleistet werden:

Arbeitsmedizin
Humangenetik
Klinische Chemie
Klinische Immunologie
Klinische Pharmakologie
Mikrobiologie
Pathologie
Radiologie
Rechtsmedizin
Virologie

Eine solche Famulatur an den Universitätsinstituten ist ab dem 1. Oktober 2013 grundsätzlich nicht mehr möglich, da sie durch die Hausarztfamulatur ersetzt wird.

Die Hausarztfamulatur muss verpflichtend vorlegt werden, wenn der Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erstmals zum 10. Januar 2016  gestellt wird.

Wir möchten Sie aber darauf hinweisen, dass es im Falle eines Studienortswechsel in ein anderes Bundesland es zu Problemen bei der Anerkennung der Famulatur in den klinisch-theoretischen Universitätsinstituten kommen kann, da einige Bundesländer diese Famulaturen grundsätzlich nicht anerkennen.

Bitte achten Sie darauf, dass das Ausstellungsdatum der von Ihnen eingereichten Bescheinigungen nicht vor Beendigung der jeweiligen Ausbildung datiert ist.

 


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