Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung

§ 10 ÄAppO vom 27. Juni 2002

 

(1) Über die Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6
     entscheidet die nach Landesrecht zuständige Stelle.

(2) Die Studierenden haben sich zu den einzelnen Prüfungsabschnitten jeweils im
     letzten Studienhalbjahr der Studienzeit zu melden, die § 1 Abs. 3 als
     Voraussetzung für das Ablegen der Prüfung bestimmt.

(3) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich in der von der nach Landesrecht
     zuständigen Stelle vorgeschriebenen Form zu stellen und muss dieser bis zum
     10. Januar oder bis zum 10. Juni zugegangen sein.

(4) Dem Antrag nach Absatz 3 sind beizufügen:

1. bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung

    a) die Geburtsurkunde oder ein Auszug auch dem Familienbuch der Eltern,
        bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für
        die Ehe geführten Familienbuch,

    b) der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, bei Zeugnissen, die im
        Ausland erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der nach
        Landesrecht zuständigen Stelle,

    c) das Studienbuch oder die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der
        Studienzeiten an seine Stelle tretenden Unterlagen,

    d) die Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an den nach dieser
        Verordnung vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen,

    e) die Nachweise über die Teilnahme an einer Ausbildung in erster Hilfe (§ 5)
        und über die Ableistung des Krankenpflegedienstes (§ 6)

Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist ausschließlich unter der Verwendung der von
der Regierung von Oberbayern bereitgestellten Vordrucke zu stellen (siehe Antrag oder
Sie erhalten den Antrag auch in Ihrem Prüfungsamt). Er muss vollständig ausgefüllt und
unterschrieben zusammen mit den darin aufgeführten Unterlagen bis spätestens
10. Januar bzw. 10. Juni im Prüfungsamt eingegangen sein.
Weitere Informationen können Sie dem Merkblatt für die Anmeldung zu den Prüfungen
entnehmen.


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