Die hier im PJ-Auslandskatalog aufgeführten Krankenhäuser in den entsprechenden europäischen bzw. außereuropäischen Ländern können lediglich der ersten Orientierung dienen, falls Sie die Ableistung eines Teils der Praktischen Ausbildung in der Krankenanstalt im Ausland beabsichtigen.
Das Landesprüfungsamt ist bemüht, nach Möglichkeit die PJ-Liste einer ständigen Aktualisierung zu unterziehen.
Die Aufführung eines bestimmten Krankenhauses in der Liste beinhaltet jedoch keinen Rechtsanspruch auf die Anerkennung der Ableistung einer entsprechenden praktischen Ausbildung.
Die Hinweise des Landesprüfungsamtes in dem "Merkblatt über die praktische Ausbildung im Ausland" sind hierbei genauestens zu beachten.
Grundsätzlich ist es erforderlich, sich an der ausländischen Universität als ordentlich Studierender der Humanmedizin zu immatrikulieren. Ist das nicht möglich, ist zumindest eine hochschulrechtliche Bindung an die ausländische Universität nachzuweisen.
Hat die Ausbildung in einer Universitätsklinik stattgefunden, muss diese zweifelsfrei als Universitätsklinik identifizierbar sein (i.d.R. durch Universitätssiegel und Krankenhausstempel auf der "Bescheinigung über das Praktische Jahr" nach Anlage 4 zur ÄAppO).
Hat die Ausbildung in einem Lehrkrankenhaus stattgefunden, muss dessen Einbezogensein in den medizinischen Lehrbetrieb der Universität aus der vorgeschriebenen PJ-Bescheinigung zweifelsfrei hervorgehen (i.d.R. durch Universitätssiegel und Stempel der Einrichtung). Andernfalls ist dies durch eine zusätzliche Bescheinigung der Universitätsverwaltung bzw. der Medizinischen Fakultät, der diese Einrichtung zugeordnet ist, nachzuweisen (siehe Äquivalenzbescheinigung).