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  • Mann mit 2 Beinprothesen überspringt Hochsprungstange bei Sonnenuntergang
Kontakt- und Informationsstelle für Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung (KIS)

Adaption von Studienmaterialien

Materialien werden in einem barrierefreien Format nur an Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung im Sinne des § 45b Absatz 2 UrhG aufbereitet.

Die KIS katalogisiert als befugte Stelle nach dem Urheberrechtsgesetz die in ein barrierefreies Format umgewandelten Werke im Sinne des § 45c UrhG und stellt die Titel in einem Findbuch dar. Die Werke werden in einem vor unbefugtem Zugriff Dritter geschützten, digitalen Raum archiviert und zum Abruf ausschließlich durch Personen mit Nachweis der Seh-oder Lesebehinderung zugänglich gemacht.

Für blinde und sehbehinderte Studierende sowie Studierende mit Legasthenie aller Fachbereiche und Fakultäten werden Studienmaterialien in Blindenschrift oder in Großdruck umgesetzt, digital erfasst und auf Datenträger abgespeichert. Den Auftrag hierzu erteilen die betroffenen Studierenden.

Die Umsetzung der Studienmaterialien ist dabei immer an einer exakten Adaption der wissenschaftlichen Aussagen orientiert, so dass zum Beispiel die Möglichkeit des Zitierens unter Angabe der Originaltextseite sichergestellt ist. Die Medienform, in die die Studienmaterialien umgesetzt werden, richten sich nach dem Bedarf bzw. dem Wunsch der sehgeschädigten Studierenden.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen unter kis@uni-wuerzburg.de zur Verfügung.

1) 1 Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung dürfen veröffentlichte Sprachwerke, die als Text oder im Audioformat vorliegen, sowie grafische Aufzeichnungen von Werken der Musik zum eigenen Gebrauch vervielfältigen oder vervielfältigen lassen, um sie in ein barrierefreies Format umzuwandeln.
2 Diese Befugnis umfasst auch Illustrationen jeder Art, die in Sprach- oder Musikwerken enthalten sind.
3 Vervielfältigungsstücke dürfen nur von Werken erstellt werden, zu denen der Mensch mit einer Seh- oder Lesebehinderung rechtmäßigen Zugang hat.

(2) Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die aufgrund einer körperlichen, seelischen oder geistigen Beeinträchtigung oder aufgrund einer Sinnesbeeinträchtigung auch unter Einsatz einer optischen Sehhilfe nicht in der Lage sind, Sprachwerke genauso leiht zu lesen, wie dies Personen ohne eine solche Beeinträchtigung möglich ist.

Das Gesetz ist am 01.01.2019 in Kraft getreten.

Hinweis: Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung vom 28.11.2018 (BGBl. I S. 2014), in Kraft getreten am 01.01.2019.

KIS ist befugte Stelle im Sinne des § 45c Absatz 3 des Urheberrechtsgesetzes:

  1. Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format werden nur Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung zur Verfügung gestellt oder an andere befugte Stellen übermittelt.
  2. Als Nachweis dient ein Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen BL für blind oder TBL für taubblind oder ein fachärztliches Attest, durch das eine Seh- oder Lesebehinderung im Sinne des § 45b Abs. 2 UrhG attestiert wird.
  3. Nutzerinnen und Nutzer, für die Materialien adaptiert werden, müssen schriftlich bestätigen, dass sie die adaptierten Materialien ausschließlich für eigene studien- und wissenschaftliche Zwecke verwenden.
  4. Eine darüberhinausgehende Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung (Verbreitung im Internet), insbesondere in sozialen Netzwerken, ist unzulässig und ausdrücklich nicht gestattet.

 

(1) Befugte Stellen dürfen veröffentlichte Sprachwerke, die als Text oder im Audioformat vorliegen, sowie grafische Aufzeichnungen von Werken der Musik vervielfältigen, um sie ausschließlich für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung in ein barrierefreies Format umzuwandeln. § 45b Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Befugte Stellen dürfen nach Absatz 1 hergestellte Vervielfältigungsstücke an Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung oder andere befugte Stellen verleihen, verbreiten sowie für die öffentliche Zugänglichmachung oder die sonstige öffentliche Wiedergabe benutzen.

(3) Befugte Stellen sind Einrichtungen, die in gemeinnütziger Weise Bildungsangebote oder barrierefreien Lese- und Informationszugang für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung zur Verfügung stellen.

(4) Für Nutzungen nach den Absätzen 1 und 2 hat der Urheber Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Bezug auf befugte Stellen Folgendes zu regeln:

1. deren Pflichten im Zusammenhang mit den Nutzungen nach den Absätzen 1 und 2,
2. deren Pflicht zur Anzeige als befugte Stelle beim Deutschen Patent- und Markenamt,
3. die Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamts über die Einhaltung der Pflichten nach Nummer 1 nach Maßgabe des § 85 Absatz 1 und 3 sowie des § 89 des Verwertungsgesellschaftengesetzes.

Was wird umgesetzt und was nicht?

Umgesetzt werden all jene schriftlichen Materialien, die von allen Teilnehmern und Teilnehmerinnen einer Lehrveranstaltung gelesen werden müssen, wie zum Beispiel Thesenpapiere, Skripten, Reader, Tischvorlagen, Powerpoint-Präsentationen, Artikel aus Fachzeitschriften, Auszüge aus Büchern und so weiter.

Darüber hinaus setzt der Umsetzungsdienst Klausuren oder sonstige schriftliche Prüfungsunterlagen um, damit ein Nachteilsausgleich erreicht werden kann.

Wie funktioniert der Umsetzungsdienst?

Grundsätzlich gilt: Je früher der umzusetzende Text KIS vorliegt, desto besser. Studienmaterialien, die der Umsetzungsdienst umsetzen soll, können in gedruckter Form oder als PDF-, Powerpoint- oder Word-Datei und so weiter vom Umsetzungsdienst entgegengenommen werden. Sie können die umzusetzenden Studienmaterialien im Büro vorbeibringen, per Hauspost zuschicken oder per E-Mail senden.

Der voraussichtliche Zeitpunkt der Fertigstellung des Auftrags wird per Absprache vereinbart, die umgesetzten Materialien können dann beim Umsetzungsdienst abgeholt werden.

Um die Umsetzung von Studienmaterialien zügig und effizient bewerkstelligen zu können und um Verzögerungen zu vermeiden, sollten die umzusetzenden Texte bzw. Dateien einige Anforderungen einhalten:

Umzusetzende Texte in Papierform (Kopien aus Zeitschriften oder Büchern, Reader, Skripten etc.) müssen in gut kopierfähiger Form vorliegen. Dasselbe gilt für PDF-Dateien.

Die Formatierungen eines umzusetzenden Textes müssen bei der Umsetzung in Blindenschrift und Großdruck erhalten bleiben. Im Falle von als WORD- oder RTF-Dateien vorliegenden Texten sollten diese daher ausschließlich unter Verwendung der entsprechenden Menübefehle (in WORD zum Beispiel "Format | Absatz") formatiert werden.

Tabellen und Graphiken können nur im Einzelfall und nach Absprache adaptiert werden, da ihre Umsetzung organisatorisch, technisch und zeitlich aufwändig ist.